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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche

BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)


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Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus


staatlichen Arbeitsschutzvorschriften
(Gesetze, Verordnungen) und / oder

berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
(Unfallverhütungsvorschriften) und / oder

technischen Spezifikationen und / oder

den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.


 

Vorbemerkung


BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Auf verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wird durch entsprechende Verweise in Kursivschrift hingewiesen.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, wird auf sie in diesen BG-Regeln durch entsprechende Verweise in Kursivschrift hingewiesen. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.


1.

Anwendungsbereich


1.1

Diese BG-Regeln finden Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Solche Arbeiten können z.B. sein:

Die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien,

die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien,

Bauarbeiten (und auch Abbrucharbeiten) auf industriell oder gewerblich genutztem oder ehemals genutztem Gelände, auf dem mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen und kontaminierten Bereichen im Sinne von Abschnitt 2.3 oder noch unbekannten Gefahrstoffbelastungen im Sinne von Abschnitt 8.1 gerechnet werden muss,

die Sanierung von kontaminierten Böden und Gewässern,

die Sanierung von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe aus Produktions-, Industrieanlagen oder Gewerbebetrieben (auch gewerbeähnlichen Betrieben) kontaminiert sind,

die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand,

die Umlagerung und Aufarbeitung von Deponiegut sowie sonstige Eingriffe in den Deponiekörper,

vorausgehende Arbeiten zur Erkundung vermuteter Gefahrstoffe,

Maßnahmen zu Brandschadensanierung.

 

1.2

Diese BG-Regeln finden keine Anwendung auf:

1.

die Durchführung von Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen unmittelbar nach Eintritt eines Schadensfalles mit Beteiligung von Gefahrstoffen zur sofortigen Abwehr akuter Gefahren,

2.

die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte sowie den Umgang mit Tierkörpern im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes,

3.

Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen,

4.

Arbeiten zur Bergung und Beseitigung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes,

5.

Arbeiten zur Asbestsanierung,

6.

Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen,

7.

Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes,

8.

Arbeiten im Umgang mit künstlichen Mineralfasern im Sinne von Anhang V Nr. 7 der Gefahrstoffverordnung.


Betrieb von Hausmülldeponien siehe BG-Regeln "Deponien" (BGR 127, bisherige ZH 1/178).

Ablagerung von Abfällen siehe Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

Umgang mit Tierkörpern siehe Tierkörperbeseitigungsgesetz. Arbeiten in radioaktiv belasteten Anlagen und Bereichen siehe Strahlenschutzverordnung (CHV 10, bisherige ZH 1/241).

Beseitigung und Bergung explosionsgefährlicher Stoffe -dazu gehört insbesondere die Kampfmittelbeseiti9ung bzw. Beseitigung von Fundmunition - siehe Sprengstoffgesetz und BG-Regeln "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114, bisherige ZH 1/47).


Asbestsanierungsarbeiten siehe

Gefahrstoffverordnung (CHV 5, bisherige ZH 1/220),

Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten".

Umgang mit künstlichen Mineralfasern siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 521 "Faserstäube".

Der Fachausschuss "Tiefbau", Landsbergerstraße 309, 80687 München, Tel.: 089/8897-05, gibt diesbezüglich nähere Auskünfte.

 

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tel:  0208 - 41 13 43

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