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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche

BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)


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2.

Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

1.

Arbeiten umfassen das Herstellen, Instandhalten, Ändern und Beseitigen von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten in kontaminierten Bereichen sowie das Betreiben von Anlagen und Einrichtungen zur Behandlung bzw. Sanierung kontaminierter Gegenstände, Materialien und Stoffe.

Zu diesen Arbeiten zählen auch Erkundungsarbeiten, z.B. das Anlegen von Schürfen, die Durchführung von Bohrungen, Sondierungen, Probenahmen und Begehungen.

Zu diesen Arbeiten zählt nicht der Betrieb von Müllverbrennungsanlagen.

2.

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

Siehe auch § 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

3.

Kontaminierte Bereiche sind Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die mit Gefahrstoffen verunreinigt sind. Zu den kontaminierten Bereichen gehören auch Anlagen und Einrichtungen zur Behandlung (Sanierung) kontaminierter Gegenstände, Materialien und Stoffe sowie Bereiche, bei denen eine über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung durch biologische Arbeitsstoffe zu vermuten oder vorhanden ist.

Altstandorte oder Altablagerungen, von denen aufgrund der Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen eine Gefährdung der Menschen und/oder der Umwelt ausgeht, werden auch als Altlast bezeichnet.

4.

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Chemikaliengesetz.

Da bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen die anzutreffenden Gefahrstoffe zunächst teilweise unbekannt sind und deshalb mit den zugehörigen Gefahrenmerkmalen (gefährlichen Eigenschaften) nach § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz (z.B. explosionsgefährlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich ätzend, krebserzeugend, fruchtschädigend) nicht eindeutig belegt werden können, wird in diesen BG Regeln auf eine Differenzierung nach oben genannten Gefahrenmerkmalen verzichtet.

5.

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Siehe hierzu auch § 2 der Biostoffverordnung.

6.

Bauherr, im folgenden Auftraggeber genannt, ist jede natürliche oder juristische Person, die

als Eigentümer oder Besitzer eines kontaminierten Bereiches oder

als sonstiger zur Sanierung eines kontaminierten Bereiches Verpflichteter

die zur Sanierung erforderlichen Arbeiten durchführen lässt und diese finanziert.

7.

Unternehmer, im folgenden Auftragnehmer genannt, ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im Auftrag

des Eigentümers oder Besitzers eines kontaminierten Bereiches oder

eines sonstigen zur Sanierung eines kontaminierten Bereiches Verpflichteten

in diesen Bereichen Arbeiten durchführt.

 

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