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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche

BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)


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10.

Vorausgehende Untersuchungen


10.1

Begehung

Beim Begehen kontaminierter Bereiche sind das Rauchen, die Verwendung von offenem Feuer und Licht sowie das Mitführen und Einnehmen von Nahrungs- und Genussmitteln verboten. Das Berühren kontaminierter Stoffe und Gegenstände ist zu vermeiden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, dass die Versicherten nach der Begehung

verschmutzte Körperteile reinigen und

benutzte persönliche Schutzausrüstungen in geeigneter Weise aufbewahren

können.

Für die Begehung erforderliche persönliche Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 20.

Die Begehung unter Erdgleiche liegender Räume und untertägiger Anlagen ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu Abschnitt 7.3 die Bestimmungen der Abschnitte VII. "Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage" und VIII. "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen" der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37) beachtet werden.

Siehe auch messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9.


10.2

Bohrungen und Sondierungen

Werden bei Bahr- oder Sondierungsarbeiten Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu Gefahren für die Versicherten Führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, ist der Gefahrbereich zu verlassen und der Aufsichtführende zu verständigen.

Als Unregelmäßigkeiten kommen z.B. in Betracht:

Unvermutet austretende Gase, Dämpfe oder Stäube,

Hindernisse beim Bohren, wie Metallteile, Munition,

Hohlräume im Erdreich, Dolinen und Ähnliches,

Veränderungen des Bohrkleins oder der Bohrspülung in Menge, Farbe und Geruch.

Der Aufsichtführende hat festzulegen, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind. Ist mit austretenden Gasen oder Dämpfen zu rechnen, ist deren messtechnische Untersuchung zu veranlassen.

In Betracht kommende Sicherheitsmaßnahmen können z.B. sein:

Den Gefahrbereich festlegen, kennzeichnen und absperren,

den Gefahrbereich von Personen räumen,

dafür sorgen, dass sich die Versicherten bei austretenden Gasen oder Dämpfen nur auf der dem Wind zugekehrten Seite aufhalten,

Erzeugen eines künstlichen Luftstromes mittels leistungsstarkem Gebläse,

Gasabsaugung oder -intertisierung,

Abwarten bis die angebohrte Gasblase aus gelüftet ist.

Welche Maßnahmen im Einzelfall durchzuführen sind, hängt vom Ergebnis der messtechnischen Untersuchung ab.

Bahr- oder Sondierungsarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, nachdem der Aufsichtführende dies angeordnet und die dabei einzuhaltenden Schutzmaßnahmen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, festgelegt hat.

Eine Weiterarbeit kann möglicherweise trotz technischer Lüftungsmaßnahmen im Sinne von Abschnitt 10.2 nur unter Verwendung von geeigneten Atemschutzgeräten erfolgen.

Im Falle einer festgestellten explosionsfähigen Atmosphäre, die nicht beseitigt werden kann, darf nur ohne Zündquellen und mit explosionsgeschützten Geräten weiter gearbeitet werden. Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).

Bei Bohr- oder Sondierungsarbeiten anfallendes Bohrklein und Bohrstaub, muss an der Austrittstelle abgesaugt oder niedergeschlagen werden. Das abgesaugte oder niedergeschlagene Material ist, sofern es kontaminiert ist, in geeigneten Behältern zwischenzulagern, abzutransportieren und zu entsorgen.

Bohrspülung und Bohrflüssigkeit sind in einem geschlossenen Kreislauf zu führen. Die zugehörigen Spülungswannen müssen durch Hauben abgedeckt sein. Gefährliche Gase und Dämpfe sind abzusaugen. Überflüssige Bohr- und Spülflüssigkeit muss gesondert aufgefangen und - im Falle einer Kontaminierung mit Gefahrstoffen - fachgerecht entsorgt werden.

Die Entsorgung von anfallendem Bohrstaub, Bohrklein und Spülflüssigkeit muss vor Beginn der Bahr- und Sondierungsarbeiten festgelegt sein.

Die für Bohr- oder Sondierungsarbeiten verwendeten Geräte sind nach Abschluss dieser Arbeiten vor Ort zu dekontaminieren. Ist dies nicht möglich, sind Bohrgestänge, Rohre und Zubehör in geeigneten Behältern zu einem dafür geeigneten Waschplatz zu transportieren und dort zusammen mit dem Bohrgerät zu reinigen.


10.3

Arbeiten in und an Schürfgräben und Schürfen

Die Wände von Schürfgräben und Schürfen müssen so abgeböscht oder verbaut sein, dass Versicherte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können.

Siehe auch § 28 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37) und DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau".

Einflüsse, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, sind z.B.

Störungen des Bodengefüges (Klüfte, Verwerfungen, angrenzende Leitungsgräben),

zur Grabensohle hin einfallende Schichtung oder Schieferung,

nicht oder nur wenig verdichtete Verfüllungen oder Aufschüttungen,

Wasserzuflüsse,

Fließsandböden,

Erschütterungen durch Verkehr, Rammarbeiten, Verdichtungsarbeiten, Sprengungen,

angrenzende Bau- oder Haufwerke.

Abweichend von vorherigen Abschnitt darf die Neigung freier Böschungen von Gräben, Schürfen und dergleichen in Deponien in keinem Falle 45º überschreiten. Je nach Standsicherheit des Deponiekörpers müssen geringere Böschungswinkel eingehalten werden.

Die Standsicherheit von Deponiekörpern wird beeinflusst z.B. durch

Einbauverfahren, nach denen Hausmüll und Ähnliches eingelagert wurde,

Art und Intensität der Verdichtung bei der Einlagerung,

Zusammensetzung bzw. Bestandteile des Deponie gutes,

Vorhandensein von zusätzlich eingebauten Zwischenlagen aus bindigem Material,

Vorhandensein von wasserführenden Schichten oder von Wasserspiegeln,

Lage innerhalb des Deponiekörpers (Randlage, Mitte).

An den Rändern von Schürfgräben und Schürfen, die betreten werden, sind mindestens 1,50 m breite und möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegenständen freizuhalten.

Zum Betreten von Schürfgräben und Schürfen müssen ausreichend lange Leitern oder andere geeignete Zugänge vorhanden sein und benutzt werden. Schürfgräben und Schürfe, die über einen längeren Zeitraum offen bleiben müssen, sind mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen oder gegen den Zutritt von Personen abzusperren.

Schürfgräben und Schürfe sind nach Beendigung der Untersuchungsarbeiten unverzüglich wieder zu verfüllen. Das Verfüllen sollte mit Maschinen durchgeführt werden.

Neben Schürfgräben und Schürfen gelagertes Aushubmaterial muss, sofern es nicht umgehend abtransportiert oder wieder verfüllt wird, in geeigneter Weise abgedeckt werden, um Staubentwicklung und Gefahrstoffverfrachtungen durch Wind oder Wasser zu vermeiden.

In Betracht kommen kann z.B. eine Abdeckung mit Folien und ähnlichem aus geeignetem Material, die gegen Lageveränderungen, z.B. durch Wind, gesichert sind. Bei einer Abdeckung mit Folien ist zu beachten, dass sich unter der Folienabdeckung gasförmige Emissionen ansammeln können.

Schürfgräben und Schürfe dürfen erst betreten werden, nachdem durch messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9 festgestellt worden ist, dass für die Versicherten keine Gefahren bestehen.

Werden bei Arbeiten in Schürfgräben und Schürfen Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist nach dem Abschnitt 10.2 zu verfahren.

Die für Schürfarbeiten verwendeten Geräte sind nach Abschluss dieser Arbeiten vor Ort zu dekontaminieren. Ist dies nicht möglich, ist entsprechend Abschnitt 10.2 zu verfahren.

 

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