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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche

BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)


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11.4

Erdbaumaschinen, Fahrzeuge

Erdbaumaschinen und Fahrzeuge dürfen in kontaminierten Bereichen nur eingesetzt werden, wenn durch die Ausrüstung mit Filter- bzw. Druckluftanlagen das Vorhandensein einer ausreichend zuträglichen Atemluft in der Fahrerkabine gewährleistet ist. Dazu sind die Maßgaben in Abschnitt 11.5 einzuhalten. Fahrerkabinen und Filter bzw. Druckluftanlagen müssen der BG-Information "Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues" (BGI 581, bisherige ZH 1/1 84) entsprechend betrieben werden.

Soll im Einzelfall auf die Verwendung von Fahrerkabinen mit Filter- bzw. Druckluftanlagen verzichtet werden, ist dies in der Anzeige nach Abschnitt 11.2 anzugeben und zu begründen


11.5

Maßnahmen gegen Gefahrstoffe

Ergeben die Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7, dass Gefahrstoffe in gesundheitsgefährlicher Konzentration vorhanden sind, müssen geeignete technische Lüftungsmaßnahmen durchgeführt werden. Wird saugende Lüftung eingesetzt, dürfen bei brand- und explosionsgefährlichen Gefahrstoffen nur Absaugeinrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden.

Bei gasförmigen Gefahrstoffen sind für die Lüftung Einrichtungen zu bevorzugen, die Frischluft zur Arbeitsstelle hinführen (blasende Belüftung). Die Ansaugstelle für die Luftzuführung sollte unter Beachtung der Windrichtung in ausreichender Entfernung von der Emissionsquelle in ca. 1,50 m Höhe angeordnet sein, um das Ansaugen von Gasen aus dem oberflächennahen Bereich zu vermeiden.

Beim Einsatz von saugender Lüftung wird die bei blasender Belüftung bewirkte schnelle Vermischung, Verdünnung und Abführung schädlicher Gase nicht erreicht. Außerdem besteht die Gefahr, dass gesundheitsgefährliche oder explosionsfähige Gase und Dämpfe in verstärktem Maße austreten und dadurch im ungünstigen Fall auch zur Arbeitsstelle und zum Ventilator als möglicher Zündquelle hingeführt werden können.

Bei staubförmigen Gefahrstoffen ist saugende Lüftung vorzuziehen.

Zur Feststellung, ob die Lüftungsmaßnahmen ausreichend sind, müssen wiederholte Einzelmessungen, und bei der Überwachung des Sauerstoffgehaltes sowie der explosionsfähigen Atmosphäre zusätzlich kontinuierliche Messungen durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass

der Sauerstoffgehalt mehr als 19 Vol.- % beträgt,

die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe unter 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt,

die gesundheitsgefährliche Konzentration giftiger Gase, Dämpfe oder Stäube, für die ein MAK-/TRK- Wert vorliegt, 10 % dieses Wertes beträgt und

bei anderen Gefahrstoffen, für die kein MAK-/TRK- Wert vorliegt, keine gesundheitsgefährliche Konzentration entsteht oder vorhanden ist.


Unabhängig von der vorgenannten Messverpflichtung kann im Regelfall technische Lüftung als ausreichend angesehen werden wenn z.B.

der tiefsten Stelle von Schächten und Gruben ein Luftstrom von mindestens 10 m³/min und m² Schacht- oder Grubenquerschnitt zugeführt wird,

in umschlossenen Räumen mindestens ein sechs- bis achtfacher Luftwechsel pro Stunde gegeben ist.


Siehe auch BG-Regeln "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126, bisherige ZH 1/177).

In Sonderfällen, z.B. beim Zustrom von Schadgasen in großer Menge oder von hoher Toxizität, reichen die Angaben für den Regelfall nicht aus. Für diese Fälle sind besondere Luftmengenberechnungen erforderlich.


11.6

Maßnahmen bei explosionsfähiger Atmosphäre

Ergeben die Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7, dass Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorhanden sind, die in Verbindung mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, die die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindern oder einschränken.

Solche Maßnahmen sind z.B.:

Inertisierung,

Lüftung.

Bestehen trotz der Maßnahmen nach Abschnitt 11.6 weiterhin Explosionsgefahren, müssen weitergehende Maßnahmen unter Beachtung der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) durchgeführt werden.

 

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