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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche

BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)


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11.7

Bauarbeiten auf Deponien

Werden bei Bauarbeiten auf Deponien Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu Gefahren für die Versicherten führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, ist der Gefahrbereich zu verlassen und der Aufsichtführende zu verständigen.

Als Unregelmäßigkeiten kommen z.B. in Betracht:

Unvermutet austretende Gase, Dämpfe oder Stäube,

das unerwartete Antreffen von Fässern und sonstigen Gebinden unbekannten Inhalts,

das Antreffen von Tierkadavern,

das Antreffen freier Flüssigkeitsspiegel,

intensiver Geruch.


Der Aufsichtführende hat unverzüglich festzulegen, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind und deren Durchführung zu überwachen. Bei austretenden Gasen oder Dämpfen ist deren messtechnische Untersuchung zu veranlassen.

In Betracht kommende Sicherheitsmaßnahmen können z.B. sein:

Den Gefahrbereich festlegen, kennzeichnen und absperren,

Abdecken des Aushubmaterials bzw. der freigelegten Bereiche mit Folien, Schaumteppichen und dergleichen,

Aufstreuen von Kalk zur Reduzierung von Geruchsemissionen,

dafür sorgen, dass sich die Versicherten bei austretenden Gasen oder Dämpfen nur auf der dem Wind zugekehrten Seite aufhalten,

Erzeugen eines Luftstromes mittels leistungsstarker Gebläse.


Die Neigung freier Böschungen von Baugruben und Gräben in Deponien, auf denen überwiegend verrottbare Stoffe abgelagert wurden, darf 45° nicht überschreiten. Werden Böschungsneigungen steiler als 45° vorgesehen, ist deren Standsicherheit durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten und unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen rechnerisch nachzuweisen. An den Rändern von Baugruben und Gräben ist ein möglichst waagerechter Schutzstreifen von mindestens 1,50 m Breite anzuordnen und von Aushubmaterial und anderen Auflasten freizuhalten.

Bei der Umlagerung von Deponiegut müssen die Fahrwege ausreichend tragfähig und standsicher sein; sie müssen bei Gegenverkehr so breit angelegt sein, dass die Transportfahrzeuge einen seitlichen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten können. Die Transportfahrzeuge müssen beim Fahren und beim Kippvorgang an unbefestigten Böschungskanten einen Abstand von mindestens 10 m einhalten. Das umzulagernde Deponiegut ist lagenweise wieder einzubauen und zu verdichten.

Arbeitsplätze an und in Baugruben, Gräben und Schächten auf Deponien sind zusätzlich zu den Anforderungen nach Abschnitt 9 durch kontinuierlich arbeitende Mess- und Warngeräte daraufhin zu überwachen, ob dort Methan, Kohlenstoffdioxid, Schwefelwasserstoff oder Sauerstoffmangel vorhanden sind und die vorgegebenen Schwellenwerte nicht über- bzw. unterschritten werden. Bei der messtechnischen Überwachung ist auch der bodennahe Bereich zu berücksichtigen.

Üblicherweise werden z.B. Geräte verwendet, die

die untere Explosionsgrenze,

den Sauerstoffgehalt und

die Konzentration von Schwefelwasserstoff

kontinuierlich messen und mit optischer und akustischer Alarmgebung ausgestattet sind.

Für die Messungen nach Abschnitt 11.7 dürfen nur Messgeräte mit Selbstüberwachung ihrer Funktionen verwendet werden. Ist dies nicht gewährleistet, ist jeweils gleichzeitig ein zweites Messgerät gleicher Art einzusetzen.

Ergeben die Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7, dass die Versicherten durch das Vorhandensein von

explosionsfähiger Atmosphäre,

Sauerstoffmangel oder

gesundheitsgefährlichen Gasen und Dämpfen

gefährdet sind, dürfen diese Arbeitsplätze erst betreten werden, wenn folgende Maßnahmen durchgeführt bzw. Voraussetzungen gegeben sind:

Lüftungsmaßnahmen entsprechend Abschnitt 11.5

Einsatz und Verwendung folgender Ausrüstungen:

explosionsgeschützte Handleuchten,

frei tragbare, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte, auch Selbstretter genannt, die eine Atemluftversorgung für eine Dauer von mindestens 15 Minuten gewährleisten,

Werkzeuge aus funkenarmem Material für Arbeiten am Gassystem,

mindestens 1 Feuerlöschgerät,

Funksprechverbindung.


Bei der Verwendung von kraftbetriebenen Hebezeugen zur Personenbeförderung muss

das zugehörige Personenaufnahmemittel alle unter Erdgleiche beschäftigten Personen gleichzeitig aufnehmen können und

der Antrieb des Hebezeuges so eingerichtet sein, dass bei Ausfall der Energie oder der Steuerung das Personenaufnahmemittel unverzüglich in die Ausgangsposition über Erdgleiche bewegt werden kann.


Bereithalten folgender Rettungsgeräte am Gruben-, Graben- oder Schachtrand:

Rettungshubgerät mit Sicherheitsseil-Auffanggurt Form A und Falldämpfer,

frei tragbare, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte,

Krankentrage.


Personenaufnahmemittel siehe auch BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461).

 

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