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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche

BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)


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12.

Zusätzliche Bestimmungen für Anlagen und Einrichtungen zur Sanierung kontaminierter Böden, Flüssigkeiten und baulicher Anlagen (Sanierungsanlagen)


12.1 Sanierungsanlagen müssen den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Emissionsschutz, den Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Sanierungsanlagen sind z.B.

Bodenreinigungsanlagen,

Wasseraufbereitungsanlagen,

Anlagen zur mikrobiologischen Behandlung,

Anlagen zur Bodenluftabsaugung.

Siehe auch Abschnitt 3.2.

12.2 Sanierungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass Gefahrstoffemissionen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend minimiert werden.

Gefahrstoffemissionen können minimiert werden z.B. durch:

Geschlossene oder gekapselte Maschinen und Anlagen,

Einhausungen mit Absaugvorrichtungen.

Siehe auch Bundes-Immissionsschutzgesetz.

12.3 Leitungen, Anschlüsse und Absperrventile von Sanierungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Entstehung von Aerosolen verhindert wird.

Siehe auch

BG-Vorschrift Abwassertechnische Anlagen (BGV C5, bisherige VBG 54),

Sicherheitsregeln für Abwasserbehandlungsanlagen

Bau und Ausrüstung- (GUV 17.5)


12.4 Unterdrucksysteme an Einhausungen und dergleichen von Sanierungsanlagen müssen mit Druck- oder Strömungsüberwachungseinrichtungen mit Alarmfunktion ausgerüstet sein.

12.5 Sanierungsanlagen müssen so beschaffen oder gekapselt sein, dass an den Arbeitsplätzen ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) nicht überschritten wird. Siehe auch BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121).

12.6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen DIN VDE 0100-704 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Baustellen" entsprechen. Elektrische Speisepunkte müssen mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit n=30 mA oder gleichwertig abgesichert sein.

12.7 Zum Schutz der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel muss ein ausreichend dimensioniertes Erdungssystem vorhanden sein. Eine ausreichende Erdung ist z.B. gewährleistet durch den Einbau eines Fundamenterders mit Einzelanschlüssen zu den jeweiligen Stahlkonstruktionen oder Containern.

12.8 An Sanierungsanlagen müssen zur Durchführung von Wartungsarbeiten und Inspektionen vorhandene Öffnungen von Anlagenteilen, die für den Reinigungsprozess erforderliche Medien enthalten, so beschaffen oder gestaltet sein, dass beim Offnen die Versicherten durch austretende Medien nicht gefährdet werden können. Für den Reinigungsprozess erforderliche Medien sind z.B. Wasser, Dampf, schadstoffbelastete Flüssigkeiten, Chemikalien, Stäube.

12.9 An Sanierungsanlagen müssen Öffnungen zur Durchführung von Wartungsarbeiten und Inspektionen so mit den Antrieben von gefahrbringenden Maschinenbewegungen verriegelt sein, dass eine Öffnung erst möglich ist, nachdem die gefahrbringenden Maschinenbewegungen zum Stillstand gekommen sind. Siehe auch § 4 UW "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

12.10 Verriegelungen nach Abschnitt 12.9 müssen so ausgeführt sein, dass ein einzelner Fehler im Hilfsstromkreis oder in der Vorsteuerung die vorgesehene Schutzfunktion nicht beeinträchtigt, so dass die Einfachfehlersicherheit gewährleistet ist.

12.11 Verriegelungen und andere Steuer-, Regel- und Messeinrichtungen sowie deren Bauteile müssen unter Berücksichtigung sicherheitstechnisch bewährter, einfacher Prinzipien ausgeführt sein. Alle Steuerungselemente mit Schutzfunktion müssen selbstüberwachend sein.

Steuerungen sind dann selbstüberwachend, wenn beim Auftreten eines einfachen Fehlers

die Schutzfunktion aufrechterhalten bleibt und

ein sicherheitsgerechtes (optisches oder akustisches) Signal gegeben wird.


Selbstüberwachung kann z.B. erreicht werden durch

überwachte Redundanz,

Fail-Safe-Technik.


12.12 In Sanierungsanlagen müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über Flur liegen durch dreiteiliges Geländer (Form B) nach DIN 24 533 "Geländer aus Stahl" gegen Abstürzen von Personen gesichert sein. Befinden sich Arbeitsplätze und Verkehrswege mehr als 12 m über Flur oder in der Nähe von Schacht- und Drehrohröfen, müssen die Geländerpfosten mindestens 1,10 m hoch sein und das Geländer im übrigen aus Handlauf, 2 Knieleisten und 1 Fußleiste (Form C nach DIN 24 533) bestehen.

12.13 Zum Erreichen und Verlassen hochgelegener Arbeitsplätze und Verkehrswege, die regelmäßig begangen werden, müssen Treppen vorhanden sein. Für selten zu begehende hochgelegene Arbeitsplätze genügt es, wenn als Zugang Steigleitern oder Steigeisengänge vorhanden sind. Konstruktion von Treppen siehe auch DIN 31 003, Orts feste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung.

12.14 Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichend breit und hoch sein. Die Mindestbreite muss für

Treppen 0,80 m,

Laufstege, Laufbrücken und dergleichen 0,60 m,

Laufstege, Laufbrücken und ähnliche Wege mit Lastentransport 1,25 m;


die Mindesthöhe bzw. das Lichtmaß muss für

Arbeitsplätze 2,50 m,

Verkehrswege 2,00 m

betragen.


12.15 Die in Abschnitt 12.14 genannten Maße dürfen nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Bei Verkehrswegen darf das Mindestmaß b x h = 0,50 x 1,80 m keinesfalls unterschritten werden.

12.16 Lauf- und Trittflächen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen trittfest und rutschhemmend beschaffen sein.

12.17 Für Silos und ähnliche Behälter und enge Räume, in die zur Durchführung betriebsmäßiger Arbeiten oberhalb des Füllgutes eingestiegen oder eingefahren werden muss, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen eingestiegen oder - wenn die mögliche Einfahrttiefe mehr als 10 m beträgt - eingefahren werden kann.

Geeignete Einrichtungen sind z.B.:

Korrosionsbeständige bis zum Boden des Silos, Behälters oder engen Raumes reichende Steig/eitern (in der Regel ohne Rückenschutz) oder Steigeisengänge,

Einhängeleitern, wenn sie ohne Schwierigkeiten eingebracht und befestigt werden können,

Einfahreinrichtungen (Personenaufnahmemittel mit Anschlag- und Tragmitte, Traggerüst und Winde), die der BG-Vorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8, bisherige VBG 8) und den BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemitte" (BGR 159, bisherige ZH 1/461) entsprechen.


Als Einsteigeinrichtungen sind nicht geeignet:

Strickleitern,

Leitern aus Leichtmetall in Silos, Behältern oder engen Räumen, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre

vorhanden sein oder sich bilden kann.

Siehe auch § 7 der BG-Vorschrift "Silos" (BGV C12, bisherige VBG 112).

12.18 Einbauten in Silos und ähnlichen Behältern und engen Räumen, in die eingestiegen oder eingefahren werden muss, müssen so bemessen und angeordnet sein, dass Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können und insbesondere eine Rettung von Personen aus diesen Räumen möglich ist.

12.19 Die lichte Weite von Öffnungen in Decken von Silos, ähnlichen Behältern, engen Räumen und Schächten muss mindestens betragen

bei Einsteigöffnungen: 0,60 m,

bei Einfahröffnungen: 0,80 m.

Siehe auch § 5 der BG-Vorschrift "Silos"
(BGV C12, bisherige VBG 112).

 

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