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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche

BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)


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14.

Brandschutz


14.1 Der Auftragnehmer hat bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen zur Verhütung und sofortigen Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Vorkehrungen zu treffen.

14.2 Die Vorkehrungen, bereitzuhaltenden Feuerlöscheinrichtungen und Löschmittel müssen der Art und dem Umfang der Arbeiten entsprechen sowie auf die jeweiligen Arbeitsverfahren und vorkommenden Gefahrstoffe abgestimmt sein. Löscheinrichtungen dürfen durch äußere Einflüsse in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen müssen dauerhaft und augenfällig gekennzeichnet sein.

Siehe auch

§ 43 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1),

BG-Regeln "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133, bisherige ZH 1/201).


14.3 Feuergefährdete Bereiche müssen als solche durch das Warnzeichen W 01 "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" gekennzeichnet sein. In diesen Bereichen sind das Rauchen sowie die Verwendung von offenem Licht und anderen Zündquellen verboten. Auf das Verbot ist durch das Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen. Die Zeichen müssen der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) entsprechen.

14.4 Der Auftragnehmer hat für den Brandfall eine Brandschutzordnung mit Alarmplan, erforderlichenfalls im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr, aufzustellen. Die Brandschutzordnung muss auch, in Abhängigkeit von den vorhandenen Gefahrstoffen, Regelungen über die zu benutzenden persönlichen Schutzausrüstungen enthalten. Brandschutzordnung und Alarmplan sind den Versicherten bekanntzugeben.

14.5 Die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und die in der Brandschutzordnung vorgesehenen Maßnahmen sind zu Beginn der Arbeiten und danach in Abständen von höchstens 6 Monaten von den Versicherten zu üben.


15.

Rettung und Erste Hilfe


15.1 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass

die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportmittel,

die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rettungsgeräte,

die zur Leistung der Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Personen (Ersthelfer, Betriebssanitäter) zur Verfügung stehen und

die Rettungskette mit der örtlich zuständigen Rettungsleitstelle abgestimmt wird.


Siehe auch BG-Vorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5, bisherige VBG 109).

15.2 Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls ist sofort Erste Hilfe zu leisten und bei bekannter oder vermuteter Gefahrstoffaufnahme eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.

15.3 Das benötigte und bereitzuhaltende Erste-Hilfe-Material, die Ausbildung der Ersthelfer sowie die Rettungsgeräte und -mittel sind auf die vorkommenden Gefahrstoffe abzustimmen und erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Arztes auf den Einzelfall bezogen festzulegen. Es empfiehlt sich, jeden Versicherten zum Ersthelfer ausbilden zu lassen.

15.4 Die Benutzung der Rettungsgeräte und -mittel ist zu Beginn der Arbeiten und danach mindestens halbjährlich von den Versicherten zu üben. Aus organisatorischen Gründen empfiehlt es sich, diese Rettungsübungen mit den Brandschutzübungen zusammenzufassen.


16.

Notfallausweis


16.1 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die regelmäßig in kontaminierten Bereichen arbeiten - ausgenommen vorausgehende Untersuchungen - einen Notfallausweis bei sich tragen. Der Notfallausweis muss aus widerstandsfähigem Material bestehen und gegen Feuchtigkeit geschützt sein.

16.2 Die Versicherten haben den vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Notfallausweis auch außerhalb der Arbeitszeit bei sich zu tragen.

 

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