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Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden

Fassung April 2000


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7.

Entsorgung PAK-haltiger Abfälle


Bei der Entsorgung PAK-haltiger Abfälle sind die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen nach Anhang 1 zu beachten.

Das entfernte und mit PAK-haltigem Kleber belastete Parkett ist grundsätzlich dem Abfallschlüssel 170299 D1 (Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen) und der mit PAK-haltigem Kleber belastete Bauschutt dem Abfallschlüssel 170199 D1 (Beton, Ziegel, Keramik, Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreinigungen) zuzuordnen. Wenn nachgewiesen wird, dass es sich lediglich um eine geringfügige PAK-Belastung handelt, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde für das Parkett der Abfallschlüssel 170201 (Holz) und für den Bauschutt der Abfallschlüssel 1701XX (Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik) verwendet werden.

Die Abfallschlüssel 170299 D1 und 170199 D1 sind im Verzeichnis der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle - Teil 2 - der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (BestbüAbfV) aufgeführt. Als besonders überwachungsbedürftig gelten gemäß § 41 Absatz 1 KrW-/AbfG Abfälle, wenn sie aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- und wassergefährdend ... sind. An die Entsorgung dieser Abfälle werden nach Maßgabe des KrW-/AbfG besondere Anforderungen gestellt.

Abfallbesitzer, Abfallerzeuger, Einsammler und Beförderer sowie Abfallentsorger müssen gemäß § 2 Abs. 1 der Nachweisverordnung (NachwV) einen Nachweis über die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen führen. Ausgenommen sind Abfallerzeuger, bei denen nicht mehr als 2000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle pro Jahr anfallen (Kleinmengenregelung, § 2 Absatz 2 NachwV).

Im Einzelfall können auch bei Kleinmengen bestimmter Abfälle von der zuständigen Behörde den Beteiligten an der Entsorgung zusätzliche Pflichten auferlegt werden, wie z.B. Getrennthaltung von anderen Abfällen, Benutzen eines bestimmten Entsorgungswegs oder einer bestimmten Entsorgungsanlage oder der Dokumentation über den Verbleib der Abfälle. Einschlägige Regelungen der Länder bzw. der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Andienungs- bzw. Überlassungspflichten festlegen.

Den gewerblichen Abfallerzeugern von PAK-haltigen Klebstoffresten, mit PAK-haltigem Kleber belasteten Parkett und mit PAK-haltigem Kleber belastetem Bauschutt wird empfohlen, auch bei einer Menge unterhalb der genannten 2000 kg pro Jahr mit der zuständigen Behörde einen geeigneten Entsorgungsweg zu verabreden.

Privaten Abfallerzeugern, die sich nicht gewerblicher Auftragnehmer wegen anfallender Kleinmengen bedienen, sollten sich bei der kommunalen Abfallberatung nach geeigneten Entsorgungswegen erkundigen. Hausstaub und Staubsaugerbeutelinhalte können über den Hausmüll entsorgt werden.

Das bei der Reinigung anfallende Wischwasser wird keinem besonderen Entsorgungsweg zugeführt; es kann mit dem häuslichen Abwasser beseitigt werden.

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