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Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden

- PCB-Richtlinie NRW -
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.7.1996 - II B 4-476.101


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4.3

Schutzmaßnahmen bei der Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile


Beim Umgang mit PCB oder PCB-haltigen Produkten im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, daß bei Anwendung der zur Zeit üblichen Arbeitsverfahren die Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz nach TRGS 900 dauerhaft sicher eingehalten werden. Dabei wird vorausgesetzt, daß keine staubintensiven Arbeitsgeräte, wie z.B. Trennschleifer ohne Absaugung, verwendet werden.

Darüber hinaus sind die produktionsbedingten Verunreinigungen an polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und Dibenzodioxinen (PCDD) zu beachten. In Primärquellen wird in der Regel der Grenzwert der Gefahrstoff-Verordnung (Anhang V Nr.3 GefStoffV) in Höhe von 5 µg/kg für die Summe der sieben 2378-substituierten PCDF/D-Kongenere deutlich überschritten. Dementsprechend besteht Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde (staatliche Ämter für Arbeitsschutz) und die Verpflichtung zur Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen (Anhang V GefStoffV Nr.3.2, 3.3).

(Anm.: Anhang V Nr. 3 der GefstoffV ist in der Fassung
vom 12. Juni 1996 gestrichen, s. Chemikalienverbotsverordnung)


4.3.1

Grenzwerte, Einstufungen, Kennzeichnung

Bei der Sanierung sind folgende Regelungen für den Umgang mit dem Gefahrstoff zu beachten:


Chlorierte Biphenyle (54% Chlor):

0,5 mg/m³ Luft (TRGS 900)

Chlorierte Biphenyle (42% Chlor):

1,0 mg/m³ Luft (TRGS 900)

PCDF/D:

50 pg ITE/m3 Luft (TRGS 102) (Anm.: jetzt TRGS 901-42)

 

2 µg/kg für die 2378-substituierten PCDF/D (Anhang V GefStoffV. Nr.3)


Einstufung der PCB bezüglich krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Wirkung:


TRGS 905:

RE 2 fruchtschädigend (entwicklungsschädigend), Kategorie 2 nach Anhang I GefStoffV

Einstufung nach DFG, MAK und BAT-Werte-Liste 1994:

III B, Stoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugende Wirkung


Einstufung und Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung:


Einstufung:

R 33

 

N; R 50-53

Kennzeichnung:

Xn, N

 

R: 33-50/53

 

S: (2)-35-60-61

 

Xn mindergiftig

 

N umweltgefährlich

 

R 33 Gefahr kumulativer Wirkung

 

R 50/53 sehr giftig für Wasserorganismen

 

S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden

 

S 60 dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen

 

S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Kennzeichnung nach TRGS 900:

Hautresorption: H (Gefahr der Hautresorption)


4.3.2

Arbeitsschutzvorschriften

Beim Umgang mit PCB oder PCB-haltigen Produkten sind sowohl gesetzliche als auch berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke zu beachten. Dies sind insbesondere Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" in Verbindung mit den Richtlinien für "Arbeiten in kontaminierten Bereichen" (ZH 1/183).

Einschlägige Gesetze, Verordnungen und Regelwerke sind in Anhang 1 aufgelistet. Nach § 16 der GefStoffV hat sich der Unternehmer zu vergewissern, ob er mit einem Gefahrstoff umgeht. Kann das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher ausgeschlossen werden, muß er ermitteln oder ermitteln lassen, ob der MAK- bzw. TRK-Wert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten ist (§ 18 GefStoffV). In Abhängigkeit vom Ermittlungsergebnis sind nach den Regeln der TRGS 402 Kontrollmessungen durchzuführen.

Beim Nachweis von PCB in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen (Überschreitung des TRK-Wertes) müssen in erster Linie geeignete technische Maßnahmen zur Staubminimierung durchgeführt werden. Wird in Sonderfällen die Einhaltung des Grenzwertes durch technische Maßnahmen nicht erreicht, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen (z.B. Atemschutz nach DIN 3181, A2-P2, Schutzanzug, Schutzbrille).

Werden im Zuge der Überwachung von Arbeitsplätzen Messungen notwendig, dürfen damit nur Meßstellen beauftragt werden, die über die notwendige Sachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber kann mit der Durchführung der Messung auch außerbetriebliche Meßstellen beauftragen. Ein Verzeichnis geeigneter Meßstellen wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt sowie vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften veröffentlicht und fortgeschrieben.


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