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TRGS 616 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungs-beschränkungen für Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Technische Regeln für Gefahrstoffe - Mai 1994 (BArbBl. 5/94 S. 43)


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1.

Anwendungsbereich


Diese TRGS gilt für den Einsatz von Ersatzstoffen, Ersatzverfahren und für Verwendungsbeschränkungen von polychlorierten Biphenylen (PCB).


2.

Begriffsbestimmungen


2.1

Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichem und/oder ökotoxikologischem Risiko, die polychlorierte Biphenyle (PCB) ganz oder teilweise ersetzen können.

2.2

Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen ein vergleichbares technisches Ergebnis ohne den Einsatz von polychlorierten Biphenylen oder deren Ersatzstoffe erreicht werden kann.

2.3

Verwendungsbeschränkungen sind Verwendungsverbote nach Nummer 7.

2.4

Gefahrstoffe sind:

gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Nr. 3a des Chemikaliengesetzes und § 4 Gefahrstoffverordnung sowie explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen,

Stoffe oder Zubereitungen, aus denen beim Umgang gefährliche Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 entstehen oder freigesetzt werden,

Erzeugnisse, bei deren Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden.

2.5

Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, Schüler und Studenten gleich.


3.

Allgemeine Bestimmungen


3.1

Der Arbeitgeber muß unter Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen prüfen, ob

Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen Gefahrstoffe erhältlich sind oder

durch die Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens auf die Verwendung der Gefahrstoffe verzichtet oder das Auftreten der Gefahrstoffe am Arbeitsplatz verhindert oder verringert werden kann.

 

Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse und Verfahren zumutbar, darf er nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


3.2

Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen bei der Ermittlung und Beurteilung nach Nummer 3.1 zu hören.

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tel:  0208 - 41 13 43

45479 Mülheim/Ruhr   

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