2.1 | Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichem
und/oder ökotoxikologischem Risiko, die polychlorierte Biphenyle (PCB) ganz oder teilweise ersetzen können.
|
2.2 | Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen ein vergleichbares technisches Ergebnis ohne den Einsatz von
polychlorierten Biphenylen oder deren Ersatzstoffe erreicht werden kann.
|
2.3 | Verwendungsbeschränkungen sind Verwendungsverbote nach Nummer 7.
|
2.4 |
Gefahrstoffe sind:
• | gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Nr. 3a des Chemikaliengesetzes und § 4
Gefahrstoffverordnung sowie explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen,
|
• | Stoffe oder Zubereitungen, aus denen beim Umgang gefährliche Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1
entstehen oder freigesetzt werden,
|
• | Erzeugnisse, bei deren Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder
freigesetzt werden.
|
|
2.5 | Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dem
Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im
Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, Schüler und Studenten gleich.
|