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TRGS 616 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungs-beschränkungen für Polychlorierte Biphenyle (PCB) |
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Mai 1994 (BArbBl. 5/94 S. 43) |
7. |
Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Oktober 1993 (Bundesgesetzblatt I S.1782) sowie Verordnung über die Neuordnung und Ergänzung der Verbote und Beschränkungen des Herstellens, Inverkehrbringens und Verwendens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach § 17 Chemikaliengesetz vom 14. Oktober 1993 (Bundesgesetzblatt I S.720). |
7.2 |
Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 (91/339/ EWG) zur elften Änderung der Richtlinie in Verbindung mit der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 (89/677/EWG) zur achten Änderung der Richtlinie 76/769R/EWG in Verbindung mit der Richtlinie des Rates vom 1. Oktober 1985 (85/467/EWG) zur sechsten Änderung, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. |
7.3 |
Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) "Sammelliste der vom Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen zugelassenen schwer-entflammbaren Hydraulikflüssigkeiten", Bellmann-Verlag Dortmund 1986. |
7.4 |
Aufgrund der Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von Vinylchlorid (PCB-, PCT- und VC-Verbotsverordnung; Bundesgesundheitsblatt, Jahrgang 1989, Teil 1, Seite 1482) wurden die Anwendungsgebiete von PCB beschränkt und zeitlich befristet. Es wurde verboten, Zubereitungen und Erzeugnisse von trichlorierten und höher chlorierten Biphenylen (PCB) gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden. In der Chemikalien-Verbots-Verordnung werden die früheren Ausnahmen wie folgt eingeschränkt. Ausnahmen bestehen für |
• | die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Askarel-Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung, Neubefüllung oder Reinigung und |
• | das Inverkehrbringen zum Zwecke der thermischen Verwertung in einer nach § 6 oder § 15 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes genehmigten oder nach § 7 des Abfallgesetzes planfestgestellten Anlage. |
PCB-haltige Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkeiten, die kein PCB enthalten und weniger gefährlich sind als PCB, ausgetauscht werden sollen, oder PCB-haltige Transformatoren zum Ausgleich des normalen Schwundes der Kühlflüssigkeit mit Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB enthalten und weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, wieder aufgefüllt werden sollen. Sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden. |
• | die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Askarel-Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung, Neubefüllung oder Reinigung und |
• | das Inverkehrbringen zum Zwecke der thermischen Verwertung in einer nach § 6 oder § 15 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes genehmigten oder nach § 7 des Abfallgesetzes planfestgestellten Anlage. |
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