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TRGS 616 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungs-beschränkungen für Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Technische Regeln für Gefahrstoffe - Mai 1994 (BArbBl. 5/94 S. 43)


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Tabelle 1

Bewertung der möglichen Ersatzstoffe


Alkylierte Aromaten
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen.

Alkylierte Diphenyle
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen.

Isopropylbiphenyl
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen.

Alkylierte Naphthaline
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen.

Benzyltoluol, Dibenzyltoluol
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen.

Butylierte Monochlordiphenylether
nicht geeignet, aufgrund sicherheitstechnischer, toxikologischer oder ökotoxikologischer Eigenschaften.

Chlorbenzole
nicht geeignet, aufgrund sicherheitstechnischer, toxikologischer oder ökotoxikologischer Eigenschaften. (Trichlorbenzol kann zur Zeit als Nachfüllmittel für mit PCB gefüllte Transformatoren angewandt werden / siehe TRGS 900 und Anhang zu TRGS 500 / Im früheren Anhang VI der Gefahrstoffverordnung genannt. Der bisherige Anhang VI der Gefahrstoffverordnung, der aus den EG-Richtlinien die Liste der in der EG verbindlich eingestuften gefährlichen Stoffe übernommen hatte, wurde zum 01.11.1993 aufgehoben und durch einen Verweis auf die zugrundegelegten EG-Richtlinien ersetzt. Die Liste soll außerhalb der Verordnung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zugänglich gemacht werden.

Wasser-Glykol-Gemische
geeignet

Chlorierte Paraffine
nicht geeignet, aufgrund sicherheitstechnischer, toxikologischer oder ökotoxikologischer Eigenschaften.

Cumyl-Phenyl-Ethan
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen.

Diarylethane, Phenylxylylethan
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen.

Dibrombenzyltoluol
geeignet unter gewissen Randbedingungen. (Die Herstellung und Verwendung dieser Stoffe ist nach Anhang IV Nr. 18 GefStoffV verboten. Eine Ausnahme besteht nach § 54 Abs. 6 GefStoffV für Monoethyltetrachlordiphenylmethan bis zum 31.12. in Anlagen, die sich am 18.06.1994 bereits in Betrieb befanden. Das Inverkehrbringen dieser Stoffe ist nach der Chemikalien-Verbots- Verordnung, Abschnitt 19, ab dem 18.06.1994 verboten.)

Ditolylether
geeignet unter gewissen Randbedingungen. (Besondere Maßnahmen wegen Wassergefährdung erforderlich)

Fettsäureester und Alkylhenzole
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen.

Fettsäureester
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen. (Technisch nicht geeignet)

Mineralöle
geeignet unter gewissen Randbedingungen. (Besondere Maßnahmen wegen Wassergefährdung erforderlich. / Sicherheitstechnische Probleme, Brandgefahr)

Oligochlorbenzyltoluole
nicht geeignet, aufgrund sicherheitstechnischer, toxikologischer oder ökotoxikologischer Eigenschaften. (Die Herstellung und Verwendung dieser Stoffe ist nach Anhang IV Nr. 18 GefStoffV verboten. Eine Ausnahme besteht nach § 54 Abs. 6 GefStoffV für Monoethyltetrachlordiphenylmethan bis zum 31.12. in Anlagen, die sich am 18.06.1994 bereits in Betrieb befanden. Das Inverkehrbringen dieser Stoffe ist nach der Chemikalien-Verbots- Verordnung, Abschnitt 19, ab dem 18.06.1994 verboten.)

Pentaerythrit-Ester
geeignet

Phosphatester
nicht geeignet, aufgrund sicherheitstechnischer, toxikologischer oder ökotoxikologischer Eigenschaften. (Wegen Nichterfüllung der Brandtechnischen Auflagen des derzeit gültigen 7. Luxemburger Berichtes im Untertagesbereich nicht angewandt werden)

Phthalate

Dibutylphthalat
nicht geeignet, aufgrund sicherheitstechnischer, toxikologischer oder ökotoxikologischer Eigenschaften.

Diethylphthalat
nicht geeignet, aufgrund sicherheitstechnischer, toxikologischer oder ökotoxikologischer Eigenschaften.

Dimethylphthalat
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen.

Diethylhexylphthalat
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen.

Polydimethylsiloxane
geeignet

Polyglykole
nicht bewertbar, aufgrund fehlender Stoffinformationen. (Aufgrund fehlender Angaben über zugesetzte Additive)

Rizinusöle
geeignet (Sicherheitstechnische Probleme, Brandgefahr)

Tetrachlorethylen
nicht geeignet, aufgrund sicherheitstechnischer, toxikologischer oder ökotoxikologischer Eigenschaften. (siehe TRGS 900 und Anhang zu TRGS 500 / Im früheren Anhang VI der Gefahrstoffverordnung genannt. Der bisherige Anhang VI der Gefahrstoffverordnung, der aus den EG-Richtlinien die Liste der in der EG verbindlich eingestuften gefährlichen Stoffe übernommen hatte, wurde zum 01.11.1993 aufgehoben und durch einen Verweis auf die zugrundegelegten EG-Richtlinien ersetzt. Die Liste soll außerhalb der Verordnung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zugänglich gemacht werden. / Das Tetrachlorethylen wird in einigen Reinigungsverfahren (z.B. Retrofilling) von Transformatoren als Extraktionsmittel und während des Verfahrens als Kühlmittel verwendet. Dieser Stoff ist für diesen begrenzten Einsatzzweck geeignet.)

Chlorfluorkohlenwasserstoffe
nicht geeignet, aufgrund sicherheitstechnischer, toxikologischer oder ökotoxikologischer Eigenschaften.


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