MTM-News

November 2022

Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung
DGUV Information 201-028 als Ersatz für die BGI 858

Die DGUV Information 201-028 beschreibt Gefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung, also der Entfernung schimmelpilzbefallener Materialien inkl. Probenahme, Trocknung und Reinigung, sowie dazu passende Schutzmaßnahmen. Folgende Themen werden dabei betrachtet:
•    Ablauf einer Schimmelpilzsanierung
•    Aufgaben der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers
•    Anforderungen der Biostoffverordnung
•    Wirkungen von Biostoffen auf die Gesundheit
•    Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
•    Schutzmaßnahmen
•    Betriebsanweisung und Unterweisung
•    Arbeitsmedizinische Betreuung und Vorsorge
•    Sofortmaßnahmen vor Beginn der Sanierung

Mai 2022

Urban Mining: Mehr Baustoff-Recycling bei Häusern sinnvoll

Baumaterial alter Häuser landet oft als Schutt auf der Deponie. Dabei ist vieles davon noch nutzbar, Ressourcen und Kosten lassen sich sparen.

23.5.2022 16:05 Uhr, SWR2 Impuls, SWR2

 

Oktober 2019

"aktualisierte Fassung der TRGS 519 veröffentlicht"
Ministerialblatt (GMBl 2019 S. 786-798 [Nr. 40])

Die TRGS 519 wurde insbesondere hinsichtlich folgender Punkte geändert und ergänzt:

-Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bau-chemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (Exposition-Risiko-Matrix),

-Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren-entsprechende Anpassungen im Text sowie neue Anlagen 7.1, 9 und 10

 

September 2019 - MTM wird 30

Anfang September durften wir unser 30 jähriges Bestehen feiern. Wir möchten uns, auch auf diesem Wege, bei unseren Kunden, Mitarbeitern und Wegbegleitern bedanken.

Wir freuen uns auf weitere erfolgreiche Jahre.

 

 

Mai 2018

Gesamtdokumentation zum Asbestdialog verfügbar"

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) strebte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dem Nationalen Asbestdialog eine aktive Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von Asbest in Gebäuden an, die vor 1995 errichtet wurden. Anlass für den Dialog war die Erkenntnis, dass die Gefahr von Asbestbelastungen durch bestimmte Bauprodukte, in denen Asbest fest im Produkt eingebunden vorliegt, z.B. Spachtel-/Dichtungsmassen, Anstrichstoffe und Kleber, in der Praxis noch nicht ausreichend wahrgenommen wird.

September 2017

Neugefasste TRGS 400

„Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“

, GMBl 2017 S. 638 [Nr. 36] vom 08.09.2017

Mai 2017

Asbest in Putzen, Spachtelmassen und Klebern

- Die neue VDI 3866, Blatt 5 -

Mit der Novelle der Analysenvorschrift zur Bestimmung von Asbest in technischen Produkten (VDI 3866, Blatt 5, Entwurf) werden jetzt auch die zwischenzeitlich als sog. SBH-Methodik praktizierten ergänzenden Probenvorbereitungsschritte zur Herabsetzung der Nachweisgrenze für die Begutachtung von Materialien mit nur geringen Asbestgehalten und für entsprechende Mischproben in ein standardisiertes Normverfahren überführt.

Juli 2016

TRGS 910

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 910 - "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Januar 2016

Asbest in Spachtelmassen

Asbest lauert dort, wo der Laie ihn nie vermuten würde
Asbest gilt als extrem krebserregend: Der Stoff wurde einst in 3000 Produkten eingesetzt. Stichproben zeigen, wo Asbest in Gebäuden noch immer allgegenwärtig ist.
Quelle © www.welt.de

 

Juli 2015

Asbest: Auch Fasern in Fliesenklebern und Spachtelmassen sind gefährlich

Handwerker und Heimwerker sind weit stärker gesundheitsschädlichen Asbestbelastungen ausgesetzt als bislang bekannt. Nach Erkenntnissen des VDI und des Gesamtverbands für Schadstoffsanierung (GVSS) entweichen bei Renovierungsarbeiten viele krebsauslösende Fasern aus asbesthaltigen Fliesenklebern, Spachtelmassen und Putzen.
Quelle © www.ingenieur.de


März 2015

Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgendes bekannt
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"
Dabei wurde die Nummer 13.3 neu gefasst

 

September 2014

Wir bedanken uns bei unseren Kunden und Partnern
und freuen uns auf weitere 25 Jahre ;-)

 

Februar 2014

Neu gefasste TRGS 519 im Download zur Verfügung
http://www.mtm.de/richtlinien/TRGS-519-asbest.htm


Oktober 2013

Umwelt-Kooperationsbörse im Rahmen der "DCONex"

Treffen Sie uns in der Zeit vom 15. bis 17. Januar 2014 auf der Umwelt-Kooperationsbörse im Rahmen der "DCONex" in Essen.

August 2012

Anpassung der Abfallschlüssel für PAK-haltige Abfälle

PAK-Hinweise - Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden


September 2011

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 559 "Mineralischer Staub"
Bekanntmachung des BMAS vom 20.07.2011 - IIIb1-36628-1 -

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) hat Ergänzungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 559 „Mineralischer Staub“ beschlossen (Nummer 5 „Arbeitsmedizinische Prävention“).

Die TRGS 559 „Mineralischer Staub“, bekannt gegeben im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) vom 22. Februar 2010 (GMBl 2010, S. 459) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Bekanntmachung des BMAS

 

Umwelt-Kooperationsbörse im Rahmen des "SETAC Europe 20th Annual Meeting"

Besuchen Sie uns in der Zeit vom 23. - 27. Mai 2010 auf der Umwelt-Kooperationsbörse im Rahmen des "SETAC Europe 20th annual meeting ", in Seville.
http://seville.setac.eu

September 2009 - MTM wird 20

Anfang September durften wir unser 20 jähriges Bestehen feiern. In diesem Zuge haben wir unser cooperate identity bzw. design sowie unseren Internetauftritt modernisieren und anpassen lassen. Wir freuen uns auf weitere erfolgreiche Jahre mit unseren Kunden.

Umwelt-Kooperationsbörse im Rahmen der Messe "for waste"

Besuchen Sie uns in der Zeit vom 30.März -01. April 2010 auf der Umwelt-Kooperationsbörse im Rahmen der Messe "for waste" in Prag.
www.forwaste.cz

Neufassung der TRGS 521 im Frühjahr 2008

Im Zuge der Neugestaltung der Gefahrstoffverordnung GefStoffV vom Jahresbeginn 2005 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Februar 2008 eine Neufassung der TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" herausgegeben.

Sie gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen für den Umgang mit den so genannten "alten" Mineralwollen, bei denen krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden und beschreibt dafür betriebliche und organisatorische Schutz-maßnahmen und Anforderungen.

Die Neufassung der TRGS 521 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 14, am 25.03.2008 bekannt gemacht.

Novellierung der TRGS 519 im Januar 2007

Am 09.02.2007 wurde für den Bereich Arbeiten mit Asbest und Asbestprodukten im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBI Nr. 6/7 S. 122 eine Neufassung der TRGS 519: "Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" veröffentlicht. Sie wurde notwendig, um eine Anpassung an die Neugestaltung der Gefahrstoffverordnung GefStoffV vom Jahresbeginn 2005 zu gewährleisten

Asbest (aus dem griechischen: asbestos = unvergänglich) sind natürlich vorkommende, filzige Mineralfasern. Chemisch betrachtet ist Asbest äußerst widerstandsfähig. Es ist nicht entflammbar, wärme- und elektrisch isolierend und weist eine hohe Zugfestigkeit bei gleichzeitiger Elastizität auf.

Aufgrund dieser Eigenschaften wurde Asbest vielseitig unter anderem als Brandschutz in Platten, Rohren, Wellplatten und Lüftungsleitungen eingesetzt (z. B. als Asbest-zementprodukte). Es findet sich außerdem in verwendeten Klebstoffen, Dichtungsmassen und Kitten.

Beim Menschen haben sich asbesthaltige Faserstäube eindeutig krebserzeugend gezeigt. In diesem Zusammenhang nachgewiesen wurden:

  • Asbestose (Staublunge durch Asbestfasern)
  • Mesotheliom
  • Bronchialkarzinom

Zu beachten sind die inhaltlichen Änderungen der Neufassung in Bezug auf neue Grenzwerte für "Arbeiten geringen Umfangs". Die diesbezügliche Faserkonzentration, die unterschritten werden muss, wurde von 150.000 auf 100.000 Fasern/m³ reduziert und somit verschärft. (vgl. Punkt 2.9 Arbeiten geringen Umfangs). Für Arbeiten "geringer Exposition" ist die Asbestfaserkonzentration von 15.000 Fasern/m³ beibehalten worden.

Ebenfalls wurde die Mitteilungsfrist von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen an die zuständige Behörde von 14 auf 7 Tage verkürzt (vgl. Punkt 3.2 Mitteilung an die Behörde).