

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie)
4.3 Endgültige Maßnahmen (Sanierungsverfahren)
4.3.1 Übersicht
Es werden folgende, für eine dauerhafte Sanierung geeignete Verfahren unterschieden:
- Entfernen (Methode 1)
- Beschichten (Methode 2)
-
Räumliche Trennung (Methode )
4.3.2 Entfernen (Methode 1)
Bei dieser Methode sind:
- absaugfähige Asbestprodukte (z. B. Spritzasbest) in der Regel in nassem Zustand vom Untergrund abzulösen und direkt in einen staubdichten Behälter abzusaugen
- nicht absaugfähige Asbestprodukte (z. B. Platten) in der Regel in nassem Zustand möglichst zerstörungsfrei auszubauen und in staubdichte Behälter zu verpacken.
4.3.3 Beschichten (Methode 2)
Bei dieser Methode ist das Asbestprodukt durch eine Beschichtung staubdicht einzuschließen. Bei Produkten mit stark aufgelockerter Faserstruktur (z. B. Spritzasbest) kann eine vorherige Oberflächenverfestigung erforderlich sein. Die Anwendung dieses Verfahrens setzt eine ausreichende Querzug- und Abreißfestigkeit des Asbestproduktes voraus.
Für Verfestigungs- und Beschichtungsstoffe aus Kunststoffen sind die Anforderungen nach Anhang 2 zugrunde zu legen.
4.3.4 Räumliche Trennung (Methode 3)
Bei dieser Methode wird mit Hilfe zusätzlicher Bauteile eine staubdichte Trennung zwischen Asbestprodukt und Raum geschaffen. Dabei ist insbesondere auch darauf zu achten, daß Anschlüsse und Fugen dauerhaft staubdicht bleiben.
4.4 Schutzmaßnahmen während der Sanierung
4.4.1 Grundsätze
Es werden folgende, für eine dauerhafte Sanierung geeignete Verfahren unterschieden:
- Die Maßnahmen dienen sowohl dem Schutz von Personen innerhalb als auch außerhalb des Bereichs, in dem die Sanierungsarbeiten durchgeführt werden (Arbeitsbereich).
- Aus dem Arbeitsbereich dürfen keine Asbestfasern in Räume gelangen, die nicht zum Arbeitsbereich gehören.
- Luft aus dem Arbeitsbereich darf an die Außenluft nur kontrolliert und über mechanische Lüftungsanlagen abgegeben werden.
4.4.2 Maßnahmen zum Schutz von Personen außerhalb des Arbeitsbereiches
Die folgenden Maßnahmen zum Schutz von Personen außerhalb des Arbeitsbereiches erfüllen die Grundsätze nach Abschnitt 4.4.1:
- Der Arbeitsbereich ist möglichst klein zu halten.
- Falls das gewählte Sanierungsverfahren eine Faserfreisetzung nicht mit Sicherheit ausschließt, muß - außer bei Arbeiten mit geringer Exposition nach TRGS 519 (Ausgabe März 1995) Nr. 2.8 unter Beachtung von TRGS 519 Nr. 14.2, Abs. 6 bei Anwendung geprüfter Arbeitsverfahren gemäß TRGS 519 Nr. 2.10, Abs. 8 - der Arbeitsbereich staubdicht abgeschottet sein.
- Kann die Abschottung nicht staubdicht ausgeführt werden, muß der Arbeitsbereich ährend der Sanierungsarbeiten ständig unter ausreichend wirksamen Unterdruck gehalten werden. Der Unterdruck ist nachzuweisen.
- Soweit der Arbeitsbereich abgeschottet sein muß, sind Verbindungen zum Arbeitsbereich durch Schleusen herzustellen. Auf Schleusen kann nur unter den in TRGS 519 (Ausgabe März 1995) Nr. 14.1.10 bzw. Nr. 14.2, Abs. 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen verzichtet werden.
- Erfolgt die Sanierung durch Absaugen des Asbests (siehe Abschnitt 4.3.2), muß das gesamte Saugsystem von der Absaugstelle über den Behälter und die Filter bis hin zur Pumpe während der Saugarbeiten unter Unterdruck stehen. Die dabei abgesaugte Luft muß über geeignete Filter ins Freie abgeführt werden.
4.5 Abschließende Arbeiten
Nach Beendigung der Sanierungsverfahren nach Abschnitt 4.3 sind folgende abschließende Arbeiten in der angegebenen Reihenfolge erforderlich:
Bei Sanierungsverfahren mit abgeschottetem Arbeitsbereich
- Reinigen aller Oberflächen im abgeschotteten Bereich (z. B. durch Absaugen)
- visuelle Kontrolle, daß keine sichtbaren Asbestfasern mehr vorhanden sind
- Binden der nicht mehr sichtbaren Restfasern auf allen schwer zu reinigenden Oberflächen im abgeschotteten Bereich
- Messen der Asbestfaserkonzentration nach Abschnitt 5 - ausgenommen die Nutzungssimulation - vor Abbau der Abschottung, sofern eine solche Messung in TRGS 519 bestimmt ist
- Abbau der Abschottung
- Nachreinigung
- Erfolgskontrolle nach Abschnitt 5
Bei Sanierungsverfahren ohne abgeschotteten Arbeitsbereich - Reinigung mit anschließendem Luftwechsel gemäß TRGS 519.
Asbestprodukte, die nach Methode 2 oder 3 (siehe Abschnitt 4.3) saniert wurden, sind nach dem folgenden Bild zu kennzeichnen:
4.6 Abfallentsorgung
Die Entsorgung regelt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
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