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TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten |
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - |
14.1.4 (1) Der Arbeitsbereich darf nur über ausreichend bemessene Personal-Dekontaminationsanlagen (Personenschleusen) betreten oder verlassen werden. Materialtransport durch die Personenschleuse ist unzulässig. (2) In der Regel ist ein Mehrkammersystem, bestehend aus drei Kammern mit Vorraum oder vier Kammern im Baukastensystem oder als Festinstallation im Container, z. B. gemäß Abb. 1, vorzusehen mit den wesentlichen Anforderungen |
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Fußböden, Wände und Decken aus festem, abwaschbarem, glattem Material, |
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Nasszelle mit automatischem Duschvorgang und Handbrause, |
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selbstschließende Kammertüren, |
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gerichtete Luftführung durch die Schleuse in Richtung Schwarzbereich; dieses kann z.B. erreicht werden durch Unterdruckhaltung in Kammer 3 und Vorraum bzw. Kammer 4 mit Unterdruckmessung in Kammer 3, dabei darf der Unterdruck nicht höher als im Schwarzbereich (Arbeitsbereich) sein, |
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diagonale Durchlüftung aller Kammern mit mindestens 10fachem Luftwechsel pro Stunde in Kammer 3 und dem Vorraum bzw. Kammer 4; dabei ist sicherzustellen, dass es nicht zu Zuglufterscheinungen kommt, |
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Sicherstellung ausreichender Raumluft- und Wassertemperaturen, |
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Einleitung des Duschwassers in die Abwasserkanalisation. |
Als Vorraum oder Kammer 4 kann zur Vorreinigung auch eine Luftdusche eingesetzt werden. Luftduschen dürfen an Stelle von Nassduschen nur eingesetzt werden, wenn sie behördlich oder berufsgenossenschaftlich zugelassen sind. (3) Bei einer Faserkonzentration von mehr als 100 000 F/m³ ist eine 3-Kammerschleuse nach Absatz 2 ausreichend, wenn beim Einsatz von nicht mehr als drei Beschäftigten die Arbeitsdauer nicht mehr als zwei Schichten beträgt. Eine 3-Kammerschleuse ist auch ausreichend, wenn die Faserkonzentration weniger als 100 000 F/m³ beträgt. (4) Befinden sich in der Nähe der Personenschleuse elektrische Betriebsmittel, so dass auf eine Nasszelle in der Schleuse verzichtet werden muss, so müssen die Beschäftigten in der Schleuse trocken abgesaugt werden und es muss in der Nähe eine Dusche zur Verfügung stehen. |
Abb. 1 Personenschleuse (Prinzipskizze) ![]() |
14.1.5 Material-Dekontaminationsanlagen (Materialschleusen) sind z. B. entsprechend Abb. 2 so zu gestalten, dass Gegenstände und Materialien einwandfrei transportiert, gereinigt, verpackt und zwischengelagert werden können. Das Betreten und Verlassen des Arbeitsbereichs durch die Materialschleuse ist nicht zulässig. Wesentliche Anforderungen an die Materialschleuse sind - kontrollierte Unterdruckhaltung in Kammer 2; dabei darf der Unterdruck nicht höher als im Arbeitsbereich sein, - Be- und Entlüftung der Kammern (10facher Luftwechsel pro Stunde und diagonale Durchströmung in Kammer 2), - vor der Materialentnahme mindestens 30facher Luftwechsel in Kammer 1, - selbstschließende Kammertüren, - Verriegelung der Türen, so dass jeweils die Türen 1 und 2 sowie 2 und 3 nicht gleichzeitig geöffnet werden können, - Einleitung von Waschwasser in die Abwasserkanalisation. |
Abb. 2 Materialschleuse (Prinzipskizze)
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