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TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

- Technische Regeln für Gefahrstoffe -
(GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 S. 122; ber. 08.03.2007 S. 398)


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16.3

Instandhaltungsarbeiten an Dichtungen und Packungen

(1) Asbesthaltige Dichtungen und Packungen müssen nach Möglichkeit zerstörungsfrei aus den Einbaustellen entfernt werden.

(2) Nach langer Einbauzeit können Dichtungen an den Flanschflächen der Einbaustellen kleben oder eingebrannt sein. Wenn solche Dichtungen demontiert werden, können bei schwacher Fasereinbindung (z.B. Dichtungsschnüre) durch Zerstörung der Dichtung Asbestfasern freiwerden. Asbestfasern können auch bei der Demontage von Packungen freiwerden, wenn diese nicht in einem Stück aus der Buchse entfernt werden können. Die Faserfreisetzung kann durch Verwendung


penetrierender Flüssigkeiten (Entsorgungsgebote beachten) und

grob spanender Werkzeuge (Schaber, Speitel)


unterbunden oder vermindert werden.

(3) Beim Entfernen von Dichtungen und Packungen freiwerdende Asbestfasern sind mit einem baumustergeprüften Entstauber (siehe Nummer 7.2 Abs. 6) abzusaugen.

(4) Die zusammenhängenden Dichtungs- und Packungsteile müssen in staubdichte
Behälter, die gleichzeitig als Transportbehälter dienen sollen, verpackt und
abtransportiert werden. Umfüllen ist zu vermeiden.

(5) Die demontierten Dichtungsreste und der abgesaugte Staub müssen staubdicht
verpackt und emissionsfrei zur Deponie verbracht werden.

(6) Bei der Entsorgung sind die Vorschriften für die Bindemittel und Zuschlagstoffe der Dichtungswerkstoffe zu beachten.

(7) Soweit noch asbesthaltige Dichtungen und Packungen wieder eingebaut werden müssen, weil keine Ersatzstoffe vorhanden sind, ist wie folgt zu verfahren:

fertige Dichtungen verwenden,

Beschädigungen vermeiden,

bei Anpassarbeiten Reste und Abfälle einsammeln und entsorgen.


(8) Werden Dichtungen und Packungen (ausgenommen Dichtungsschnüre) nur im
Einzelfall ausgetauscht und werden dabei die Anforderungen nach Nummer 16.3
eingehalten, so kann entsprechend Nummer 8.2 Abs. 5 und Nummer 8.3 Abs. 1 auf persönliche Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Werden diese Arbeiten häufiger durchgeführt, so kann auf persönliche Schutzmaßnahmen nur verzichtet werden, wenn die Anforderungen der Nummer 16.3 erfüllt sind, und wenn Verfahren mit Unterschreitung von 15 000 F/m3 angewendet werden, die entsprechend Nummer 2.10 Abs. 8 vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz bekannt gemacht worden sind.

16.4

Instandhaltungsarbeiten an Bremsanlagen und Kupplungen

(1) Bei der Demontage verschlissener Reibbeläge ist der Abriebstaub mit einem
baumustergeprüften Staubsauger nach Nummer 7.2 Abs. 6 abzusaugen. Das Abblasen mittels Druckluft ist nicht zulässig. Möglich ist auch eine staubbindende Nassreinigung, wenn das Reinigungsmittel die Bremswirkung nicht negativ beeinflusst.

(2) Muss beim Reinigen von Bremsbacken, Sätteln, Scheiben und Trommeln oder
anderen Bremsenteilen mit einem Pinsel gearbeitet werden, sind Absauggeräte nach Absatz 1 einzusetzen. Auch hierbei soll nass gereinigt werden. Das Reinigungsmittel darf die Bremswirkung nicht negativ beeinflussen.

(3) Verschlissene Beläge sollen möglichst ohne Zerstörung als ganze Teile von ihren Trägern abgenietet werden, wobei ebenfalls Absauggeräte nach Absatz 1 eingesetzt werden sollen.

(4) Demontierte Beläge-, Reibbelagreste und abgesaugter Staub müssen staubdicht verpackt und emissionsfrei entsorgt werden (siehe hierzu unter
Nummer 13).

(5) Bei der Entsorgung von Reibbelägen sind ggf. die einschlägigen Vorschriften für andere Schadstoffkomponenten der Reibwerkstoffe zu beachten.

(6) Beim Belagwechsel an Trommelbremsen sind maßliche Anpassungsarbeiten
möglichst durch Bearbeiten der Trommel durchzuführen. Müssen asbesthaltige
Bremsbeläge in eingebautem Zustand auf Maß gebracht werden, so sind dafür nur
langsam laufende Abdrehvorrichtungen einzusetzen. Das Überschleifen ist wegen der starken Faserfreisetzung unzulässig. Beim Überdrehen ist mit baumustergeprüften Entstaubern abzusaugen. Ortsfeste Bremsbelag-Bearbeitungsmaschinen müssen in Räumen aufgestellt sein, die gegenüber anderen Räumen staubdicht abgetrennt und während der Bearbeitungszeit unter Unterdruck zu halten sind.

(7) Bei Instandhaltungsarbeiten an Kupplungen ist sinngemäß wie bei Bremsanlagen zu verfahren. Vor der Demontage der Kupplungsglocke ist, soweit technisch möglich, der Abriebstaub feucht zu binden. Druckluftbetriebene Werkzeuge dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.

(8) Werden Reibbeläge nur im Einzelfall ausgetauscht und werden dabei die
Anforderungen nach Nummer 16.4 eingehalten, so kann entsprechend Nummer 8.2 Abs. 5 und Nummer 8.3 Abs. 1 auf persönliche Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Werden diese Arbeiten häufiger durchgeführt, so kann auf persönliche
Schutzmaßnahmen nur verzichtet werden, wenn die Anforderungen nach Nummer 16.4 erfüllt sind und wenn Verfahren mit Unterschreitung von 15 000 F/m3 angewendet werden, die entsprechend Nummer 2.10 Abs. 8 vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz bekannt gemacht worden sind.

16.5

Vorläufige Maßnahmen

Ist bei der Durchführung von vorläufigen Maßnahmen nach Nummer 2.3 nicht ausgeschlossen, dass Asbestfasern freigesetzt werden, so sind vom Arbeitgeber die nach dieser TRGS erforderlichen angemessenen Schutzmaßnahmen für den Einzelfallfestzulegen.

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