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TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

- Technische Regeln für Gefahrstoffe -
(GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 S. 122; ber. 08.03.2007 S. 398)


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2.

Begriffsbestimmungen und Erläuterungen


2.1

Abbrucharbeiten

Abbrucharbeiten umfassen das Abbrechen von baulichen Anlagen oder Teilen davon, das Abwracken von Fahrzeugen einschließlich Schiffen, das Demontieren von Anlagenoder Geräten usw. einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.


2.2

Sanierungsarbeiten

(1) Sanierungsarbeiten umfassen die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, die durch schwach gebundene asbesthaltige Gefahrstoffe entstanden sind, einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.


(2) Sanierungsbedarf besteht z.B. nach der Asbest-Richtlinie (siehe Nummer 17 Nr. 13 dieser TRGS) bei baulichen Anlagen mit schwach gebundenen Asbestprodukten. Sanierungsmaßnahmen umfassen danach das Entfernen, das Beschichten und die Räumliche Trennung.


2.3

Instandhaltungsarbeiten

Instandhaltungsarbeiten umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung). Unter Instandhaltungsarbeiten fallen die erforderlichen Nebenarbeiten und auch vorläufige bauliche Maßnahmen im Sinne der Asbest-Richtlinie (siehe Nummer 17), wie z. B. Beschichten, Ausbessern vonBeschädigungen, Schließen von Fugen sowie Maßnahmen nach Nummer 16 dieser TRGS.


2.4

Nebenarbeiten

Nebenarbeiten sind z. B.

- Begehen von Räumen, die mit Asbeststaub belastet sind,
- Probenahme (Materialproben, Luftmessung),
- Ausräumen von asbeststaubbelasteten Räumen,
- Einrichten von Baustellen, soweit dabei eine Freisetzung von Asbestfasern nicht
   ausgeschlossen werden kann,
- Reinigen asbeststaubbelasteter Räume oder Gegenstände,
- betrieblicher Transport sowie Lagerung asbesthaltiger Gefahrstoffe.

2.5

Abfallbeseitigung

Zur Abfallbeseitigung gehören neben der Ablagerung auch die Behandlungsverfahren zur Ablagerung (z. B. Verfestigung, Oberflächenbehandlung und Verpackung) und zurZerstörung von Asbestfasern.


2.6

Asbesthaltige Gefahrstoffe

(1) Asbesthaltige Gefahrstoffe sind asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse, bei deren Verwendung asbesthaltiger Faserstaub entsteht oder freigesetzt werden kann.


(2) Asbesthaltige Zubereitungen sind Gemische, denen Asbest gezielt zugesetzt
wurde, z. B. Spritzasbest.

(3) Asbesthaltige Erzeugnisse wurden aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen oder
asbesthaltigen Zubereitungen hergestellt (z. B. asbesthaltige Bremsbeläge,
Asbestzementplatten) oder enthalten asbesthaltige Teile (z. B. Speicherheizgeräte,
Maschinen mit asbesthaltigen Dichtungen).


2.7

Sachkundige Personen

(1) Sachkundig sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und
Erfahrung ausreichende Kenntnisse bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen
haben und mit den einschlägigen staatlichen Schutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und dem Stand der Technik so vertraut sind, dass sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beurteilen können.

(2) Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Lehrgangsinhalt siehe Anlagen 3 und 4 zu dieser TRGS). Die erfolgreiche Teilnahme ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Arbeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 der Nachweis der Sachkunde auch durch die Teilnahme an branchenspezifischen, mindestens fünfstündigen Lehrgängen erbracht werden, die von Innungen, Kammern oder Verbänden unter Beteiligung von Unfallversicherungsträgern oder Arbeitsschutzbehörden als geschlossene Lehreinheit veranstaltet werden (Lehrgangsinhalt siehe Anlage 5 zu dieser TRGS), die keiner behördlichen Anerkennung bedürfen. Der Lehrgang ist der Behörde anzuzeigen. Der Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 gilt ebenfalls als erbracht, wenn im Rahmen der Berufsausbildung nachweislich die entsprechende Sachkunde nach Anlage 5 dieser TRGS vermittelt worden ist.

(4) Die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach Anlage 3 schließt den Erwerb der Sachkunde nach den Anlagen 4 und 5 ein. Die Sachkunde nach Anlage 4 umfasst auch die nach Anlage 5. Durch die Teilnahme an einem Lehrgang nach Anlage 5 kann die Sachkunde nur für die Arbeiten erworben werden, für die der Lehrgang ausdrücklich benannt wurde.

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