mtm ingenieurgemeinschaft GmbH

planen und bauen im bestand • umweltberatung • gefahrstoffe


TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

- Technische Regeln für Gefahrstoffe -

(GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 S. 122; ber. 08.03.2007 S. 398)

<< [index] >>

2.8

Arbeiten mit geringer Exposition

Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten liegen vor, wenn eine
Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz von 15 000 Fasern/m³ unterschritten wird (siehe auch Nummer 2.10).


2.9

Arbeiten geringen Umfangs

(1) Arbeiten geringen Umfangs liegen vor, wenn die Arbeitsdauer der
Gesamtmaßnahme bei der Beschäftigung von nicht mehr als zwei Beschäftigten
einschließlich der vor Ort erforderlichen Nebenarbeiten nach Nummer 2.4, aber ohne ggf. durchgeführte Freigabemessungen nach Nummer 14.4, vier Stunden nicht überschreitet und dabei eine schichtbezogene Faserkonzentration von 100 000 F/m³ unterschritten wird (Beispiele hierzu siehe Nummer 14.2).

(2) Beim Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich liegen Arbeiten
geringen Umfangs vor, wenn die Fläche weniger als 100 m² beträgt.

2.10

Ermittlung der Asbestfaserkonzentration

(1) Die Ermittlung der Unterschreitung einer Asbestfaserkonzentration von 15 000
Fasern/m³ erfolgt nach den vom AGS vorgegebenen Kriterien (siehe Anlage 6).

(2) Bei Asbestfasern wird die Konzentration in Fasern/m³ (F/m³) angegeben. Eine
Faser hat hier folgende Abmessungen: Länge größer als 5 µm, Durchmesser kleiner als 3 µm bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als
3 : 1.

(3) Die Bestimmung der Asbestfaserkonzentration erfolgt durch das für die
Überwachung von Arbeitsplätzen geeignete rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46. Die statistische Nachweisegrenze des Verfahrens unter Standardbedingungen beträgt 15 000 Fasern/m³.

(4) Für die Feststellung, ob die Asbestfaserkonzentration unter 100 000 F/m³ liegt, sind die Regeln des Absatzes 1 analog anzuwenden.

(5) Sind Messungen erforderlich, dürfen diese nur von Messstellen durchgeführt
werden, die über die notwendige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind1.

(6) Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und vom Arbeitgeber wie
Personalunterlagen aufzubewahren. Bei Betriebsstilllegung sind die Messergebnisse
dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen.

(7) Messergebnisse von vergleichbaren Arbeiten können zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden, wenn

- die Informationsermittlung, das Messverfahren und das Messergebnis
   entsprechend TRGS 4022 protokolliert wurden,
- das Protokoll dem Arbeitgeber vorliegt,
- seine Arbeitsweise vergleichbar ist und
- diese Arbeitsweise im Arbeitsplan festgelegt wird.

(8) Auf der Basis der Kriterien nach Absatz 1 werden vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) Bewertungsmaßstäbe aufgestellt und danach Arbeitsverfahren geprüft und veröffentlicht (BGI 664 mit aktuellen Ergänzungen3), bei denen aufgrund des vorgegebenen Arbeitsablaufs eine Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz von 15 000 F/m³ unterschritten wird. Bei diesen geprüften Verfahren ist sichergestellt, dass die Räume nach Abschluss der Arbeiten nicht kontaminiert sind (Asbestfaserkonzentration < 500 F/m³, oberer Poisson-Wert < 1000 F/m³).

(9) Die vom BGIA festgelegten Bewertungsmaßstäbe können auch von Arbeitgebern herangezogen werden, wenn der Nachweis geführt werden soll, dass Arbeiten mit geringer Exposition bzw. geringen Umfangs vorliegen.


2.11

Schwach gebundene Asbestprodukte

Schwach gebundene Asbestprodukte, z. B. Spritzasbest, leichte, asbesthaltige Platten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre, haben in der Regel eine Rohdichte unter 1000 kg/m³.Ausnahmen zu Bauprodukten sind in der Asbest-Richtlinie beschrieben.


2.12

Asbestzementprodukte

Asbestzementprodukte sind vorgefertigte, zementgebundene Erzeugnisse mit einem
Asbestgehalt von in der Regel unter 15 Gewichtsprozent und einer Rohdichte von mehr als 1400 kg/m³. Sie gelten als fest gebundene Asbestprodukte.


2.13

Sonstige Asbestprodukte

Bei sonstigen Asbestprodukten, die nicht den Definitionen nach Nummer 2.11 oder 2.12 entsprechen, ist das Faserfreisetzungspotenzial vergleichend zu bewerten. So gelten z.B. Vinylasbestplatten (sog. Flexplatten) und IT-Dichtungen (Gummi-Asbest-Dichtungen) als fest gebundene Produkte.


2.14

Stand der Technik

Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleichesgilt für den Stand der Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.


<< [index] >>










mtm ingenieurgemeinschaft GmbH

Reichstraße 37-39

tel:  0208 - 41 13 43

45479 Mülheim/Ruhr   

fax: 0208 - 41 14 42

www.mtm.de


Diese Seite:

Diese Seite drucken


Drucken

Diese Seite bookmarken

Diese Seite als Link versenden

Versenden