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TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten |
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - (GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 S. 122; ber. 08.03.2007 S. 398) |
2.8 |
Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten liegen vor, wenn eine |
2.9 |
(1) Arbeiten geringen Umfangs liegen vor, wenn die Arbeitsdauer der Gesamtmaßnahme bei der Beschäftigung von nicht mehr als zwei Beschäftigten einschließlich der vor Ort erforderlichen Nebenarbeiten nach Nummer 2.4, aber ohne ggf. durchgeführte Freigabemessungen nach Nummer 14.4, vier Stunden nicht überschreitet und dabei eine schichtbezogene Faserkonzentration von 100 000 F/m³ unterschritten wird (Beispiele hierzu siehe Nummer 14.2). (2) Beim Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich liegen Arbeiten geringen Umfangs vor, wenn die Fläche weniger als 100 m² beträgt. |
2.10 |
(1) Die Ermittlung der Unterschreitung einer Asbestfaserkonzentration von 15 000 Fasern/m³ erfolgt nach den vom AGS vorgegebenen Kriterien (siehe Anlage 6). (2) Bei Asbestfasern wird die Konzentration in Fasern/m³ (F/m³) angegeben. Eine Faser hat hier folgende Abmessungen: Länge größer als 5 µm, Durchmesser kleiner als 3 µm bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1. (3) Die Bestimmung der Asbestfaserkonzentration erfolgt durch das für die Überwachung von Arbeitsplätzen geeignete rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46. Die statistische Nachweisegrenze des Verfahrens unter Standardbedingungen beträgt 15 000 Fasern/m³. (4) Für die Feststellung, ob die Asbestfaserkonzentration unter 100 000 F/m³ liegt, sind die Regeln des Absatzes 1 analog anzuwenden. (5) Sind Messungen erforderlich, dürfen diese nur von Messstellen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind1. (6) Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und vom Arbeitgeber wie Personalunterlagen aufzubewahren. Bei Betriebsstilllegung sind die Messergebnisse dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen. (7) Messergebnisse von vergleichbaren Arbeiten können zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden, wenn - die Informationsermittlung, das Messverfahren und das Messergebnis entsprechend TRGS 4022 protokolliert wurden, - das Protokoll dem Arbeitgeber vorliegt, - seine Arbeitsweise vergleichbar ist und - diese Arbeitsweise im Arbeitsplan festgelegt wird. (8) Auf der Basis der Kriterien nach Absatz 1 werden vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) Bewertungsmaßstäbe aufgestellt und danach Arbeitsverfahren geprüft und veröffentlicht (BGI 664 mit aktuellen Ergänzungen3), bei denen aufgrund des vorgegebenen Arbeitsablaufs eine Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz von 15 000 F/m³ unterschritten wird. Bei diesen geprüften Verfahren ist sichergestellt, dass die Räume nach Abschluss der Arbeiten nicht kontaminiert sind (Asbestfaserkonzentration < 500 F/m³, oberer Poisson-Wert < 1000 F/m³). (9) Die vom BGIA festgelegten Bewertungsmaßstäbe können auch von Arbeitgebern herangezogen werden, wenn der Nachweis geführt werden soll, dass Arbeiten mit geringer Exposition bzw. geringen Umfangs vorliegen. |
2.11 |
Schwach gebundene Asbestprodukte, z. B. Spritzasbest, leichte, asbesthaltige Platten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre, haben in der Regel eine Rohdichte unter 1000 kg/m³.Ausnahmen zu Bauprodukten sind in der Asbest-Richtlinie beschrieben. |
2.12 |
Asbestzementprodukte sind vorgefertigte, zementgebundene Erzeugnisse mit einem |
2.13 |
Bei sonstigen Asbestprodukten, die nicht den Definitionen nach Nummer 2.11 oder 2.12 entsprechen, ist das Faserfreisetzungspotenzial vergleichend zu bewerten. So gelten z.B. Vinylasbestplatten (sog. Flexplatten) und IT-Dichtungen (Gummi-Asbest-Dichtungen) als fest gebundene Produkte. |
2.14 |
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleichesgilt für den Stand der Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene. |
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