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TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten |
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - |
12. |
(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen zu
(2) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten unverzüglich zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszuständen, die vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich erhöhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt sein können. Dieses kann insbesondere der Fall sein bei Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen. (3) Weitere Informationsrechte der Betriebs- oder Personalräte sowie der Beschäftigten sind in § 14 GefStoffV enthalten. (4) Die Beschäftigten haben nach dem Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defektunverzüglich zu melden. |
13. |
(1) Abfälle, die Asbest enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen. (2) Das Zerkleinern asbesthaltiger Abfälle vor dem Deponieren ist nicht zulässig und darf auch von den Anlieferern nicht verlangt werden. Ausgenommen sind Asbestzementrohre, soweit eine Zerkleinerung erforderlich ist und diese so erfolgt, dass keine Asbestfasern freigesetzt werden. (3) Auf die abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, TA Abfall, TA Siedlungsabfall, LAGA-Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“) wird hingewiesen. |
13.1 |
(1) Asbesthaltige Abfälle sind am Arbeitsplatz in geeigneten
Behältern so zu sammeln, dass ein Umfüllen vermieden wird. (2) Geeignete Behälter sind z. B. |
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für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend feste Kunststoffsäcke, |
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für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle: z. B. Big-Bags, |
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für stapelbare Asbestzementprodukte: Big-Bags, Platten-Big-Bags, Stapelung auf Paletten in staubdichter Verpackung |
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für spritzasbesthaltige Abfälle: das Entsorgungsgerät selbst. Bei Kleinmengen ist |
(3) Bei der Abfallaufnahme und der Bereitstellung für
den Transport ist das Freiwerden von Stäuben durch geeignete
Maßnahmen nach dem Stand der Technik - z. B. Absaugen,
Verfestigen, Anfeuchten, Abdecken - zu unterbinden. Asbeststäube,
z. B. aus Filteranlagen, sind mit Bindemitteln (z. B. Zement) zu
verfestigen. Auf die Nummern 14.1.7 Abs. 3 und 14.1.8 wird hingewiesen. (4) Soweit asbesthaltige Abfälle bis zur Beseitigung zwischengelagert werden müssen, sind sie feucht zu halten oder mit geeigneten Materialien abzudecken oder in geschlossenen Behältern aufzubewahren und gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. (5) Die Behälter sind nach Nummer 9.3 zu kennzeichnen. (6) Das Verladen von asbesthaltigen Abfällen in Behältern oder auf die Ladefläche des Transportfahrzeuges - ggf. auf Paletten - ist sorgfältig durchzuführen. Die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet werden. |
13.2 |
(1) Asbest oder asbesthaltige Materialien und Abfälle sind für den Transport so zu (2) Für den Transport asbesthaltiger Abfälle sind zur Vermeidung von Faseremissionen Behälter nach Nummer 13.1 zu verwenden. Der Transport darf gewerbsmäßig nur von hierfür zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben oder Unternehmen mit einer Einsammelund Transportgenehmigung unter Beachtung des Abfallrechts durchgeführt werden. Diese Genehmigungen sind nicht erforderlich, wenn ein Unternehmer in Erfüllung des Unternehmenszwecks Abfälle einsammelt oder befördert, ohne gewerbsmäßiger Einsammler oder Beförderer zu sein (Auskunft erteilt die zuständige Entsorgungsbehörde). (3) Sofern die asbesthaltigen Abfälle den gefahrgutrechtlichen Vorschriften (z. B. |
13.3 |
(1) Asbest oder asbesthaltige Materialien und Abfälle sind auf dafür zugelassenen Deponien so abzulagern, dass eine Asbestfaserfreisetzung vermieden wird. Unabhängig davon sind vom Deponiebetreiber die organisatorischen Maßnahmen dieser TRGS, insbesondere Erwerb der Sachkunde, Anzeige, Betriebsanweisung und Unterweisung, durchzuführen. (2) Die Anforderung des Absatz 1 Satz 1 kann erfüllt werden, wenn die Anforderungen nach Nummer 13.1 erfüllt sind und beim Deponieren |
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die Behälter vor dem Verdichten nicht zerstört werden, |
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überdeckt wird, |
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erst nach dem Überdecken verdichtet wird. |
13.4 |
Ist bei anderen Verfahren der Abfallbeseitigung, z. B. bei chemischer oder thermischer Abfallbehandlung, nicht ausgeschlossen, dass Asbestfasern freigesetzt werden, so sind vom Arbeitgeber die nach dieser TRGS erforderlichen angemessenen Schutzmaßnahmen für den Einzelfall festzulegen. Diese Verfahren bedürfen derGenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. |
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