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TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

- Technische Regeln für Gefahrstoffe -
(GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 S. 122; ber. 08.03.2007 S. 398)


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12.

Unterrichtung der Beschäftigten


(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen zu
gewährleisten, dass die Beschäftigen oder deren Vertreter


1.    nachprüfen können, ob die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und die
       Bestimmungen dieser TRGS zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung        der Maßnahmen – insbesondere zu Schutzkleidung und Schutzausrüstung –
       Anwendung finden,
2.    Einsicht in Aufzeichnungen zur Expositionshöhe - soweit vorhanden - und
       Auskünfte über deren Bedeutung erhalten.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten unverzüglich zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszuständen, die vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich erhöhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt sein können. Dieses kann insbesondere der Fall sein bei Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen.

(3) Weitere Informationsrechte der Betriebs- oder Personalräte sowie der Beschäftigten sind in § 14 GefStoffV enthalten.

(4) Die Beschäftigten haben nach dem Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defektunverzüglich zu melden.


13.

Abfälle


(1) Abfälle, die Asbest enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließbaren und
gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu
lagern und zu beseitigen.

(2) Das Zerkleinern asbesthaltiger Abfälle vor dem Deponieren ist nicht zulässig und darf auch von den Anlieferern nicht verlangt werden. Ausgenommen sind
Asbestzementrohre, soweit eine Zerkleinerung erforderlich ist und diese so erfolgt, dass keine Asbestfasern freigesetzt werden.

(3) Auf die abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, TA Abfall, TA Siedlungsabfall, LAGA-Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“) wird hingewiesen.

13.1

Abfallaufnahme

(1) Asbesthaltige Abfälle sind am Arbeitsplatz in geeigneten Behältern so zu sammeln, dass ein Umfüllen vermieden wird.

(2) Geeignete Behälter sind z. B.

für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend feste Kunststoffsäcke,

für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle: z. B. Big-Bags,

für stapelbare Asbestzementprodukte: Big-Bags, Platten-Big-Bags, Stapelung auf Paletten in staubdichter Verpackung

für spritzasbesthaltige Abfälle: das Entsorgungsgerät selbst. Bei Kleinmengen ist
ein Fass ausreichend.


(3) Bei der Abfallaufnahme und der Bereitstellung für den Transport ist das Freiwerden von Stäuben durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik - z. B. Absaugen, Verfestigen, Anfeuchten, Abdecken - zu unterbinden. Asbeststäube, z. B. aus Filteranlagen, sind mit Bindemitteln (z. B. Zement) zu verfestigen. Auf die Nummern 14.1.7 Abs. 3 und 14.1.8 wird hingewiesen.

(4) Soweit asbesthaltige Abfälle bis zur Beseitigung zwischengelagert werden müssen, sind sie feucht zu halten oder mit geeigneten Materialien abzudecken oder in geschlossenen Behältern aufzubewahren und gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern.

(5) Die Behälter sind nach Nummer 9.3 zu kennzeichnen.

(6) Das Verladen von asbesthaltigen Abfällen in Behältern oder auf die Ladefläche des Transportfahrzeuges - ggf. auf Paletten - ist sorgfältig durchzuführen. Die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet werden.

13.2

Transport

(1) Asbest oder asbesthaltige Materialien und Abfälle sind für den Transport so zu
sichern, dass während des Transports und beim Abladen keine Asbestfasern freigesetzt werden.

(2) Für den Transport asbesthaltiger Abfälle sind zur Vermeidung von Faseremissionen Behälter nach Nummer 13.1 zu verwenden. Der Transport darf gewerbsmäßig nur von hierfür zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben oder Unternehmen mit einer Einsammelund Transportgenehmigung unter Beachtung des Abfallrechts durchgeführt werden. Diese Genehmigungen sind nicht erforderlich, wenn ein Unternehmer in Erfüllung des Unternehmenszwecks Abfälle einsammelt oder befördert, ohne gewerbsmäßiger Einsammler oder Beförderer zu sein (Auskunft erteilt die zuständige Entsorgungsbehörde).

(3) Sofern die asbesthaltigen Abfälle den gefahrgutrechtlichen Vorschriften (z. B.
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) unterliegen, sind die entsprechenden
Vorschriften zusätzlich einzuhalten.


13.3

Ablagerung

(1) Asbest oder asbesthaltige Materialien und Abfälle sind auf dafür zugelassenen
Deponien so abzulagern, dass eine Asbestfaserfreisetzung vermieden wird. Unabhängig davon sind vom Deponiebetreiber die organisatorischen Maßnahmen dieser TRGS, insbesondere Erwerb der Sachkunde, Anzeige, Betriebsanweisung und Unterweisung, durchzuführen.

(2) Die Anforderung des Absatz 1 Satz 1 kann erfüllt werden, wenn die Anforderungen nach Nummer 13.1 erfüllt sind und beim Deponieren

die Behälter vor dem Verdichten nicht zerstört werden,

überdeckt wird,

erst nach dem Überdecken verdichtet wird.


13.4

Andere Verfahren der Abfallentsorgung

Ist bei anderen Verfahren der Abfallbeseitigung, z. B. bei chemischer oder thermischer Abfallbehandlung, nicht ausgeschlossen, dass Asbestfasern freigesetzt werden, so sind vom Arbeitgeber die nach dieser TRGS erforderlichen angemessenen Schutzmaßnahmen für den Einzelfall festzulegen. Diese Verfahren bedürfen derGenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.


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