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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche

BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)


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17.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen


Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gesundheitszustand der Versicherten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Er hat damit einen Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde nach § 3 der BG-Vorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7, bisherige VBG 123) zu beauftragen und diesem ausreichend Zeit zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, die nach dem Prinzip der BG-Vorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4, bisherige VBG 100) unter Beachtung der einschlägigen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden, sowie die Überwachung des Gesundheitszustandes unter Einschluss von Analysemethoden zum direkten oder indirekten Nachweis von Gefahrstoffen in biologischen Materialien.

Grundlage für eine arbeitshygienische Beurteilung sind die BAT- und EKA-Werte, soweit vorhanden. Aufgrund der Vielfalt möglicher Gefahrstoffkombinationen und der damit verbundenen Besonderheiten der bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen möglichen gesundheitlichen Gefahren, ist davon auszugehen, dass mit der Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Untersuchungen nach den vorhandenen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht alle Gefahrstoffe berücksichtigt werden können.

Deshalb ist der Arzt befugt, unter Berücksichtigung der dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Informationen über die vorhandenen Gefahrstoffe und die daraus abzuleitenden gesundheitlichen Belastungen, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.

Siehe auch Aufgabenkatalog für Betriebsärzte in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz und "Merkblatt für arbeitsmedizinische Untersuchungen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen" (z.Zt. Entwurf).


18.

Betriebsanweisung


18.1 Der Auftragnehmer hat unter Berücksichtigung der zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe und der von diesen ausgehenden Gefahren sowie der vorgesehenen Arbeitsverfahren vor Beginn der Arbeiten eine Betriebsanweisung aufzustellen. Die Betriebsanweisung muss folgende Aussagen enthalten:

Verzehr-, Trink- und Rauchverbot innerhalb kontaminierter Bereiche,

Verbot der Alleinarbeit,

Verpflichtung zur Benutzung der Einrichtungen der Schwarz-Weiß-Anlage,

Sachgerechte Benutzung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen einschließlich Beachtung der gegebenenfalls vorgeschriebenen Tragezeitbegrenzungen z.B. nach den BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701),

Verpflichtung zur Meldung auffälliger Vorkommnisse und plötzlicher persönlicher gesundheitlicher Beschwerden,

Verhalten im Not- oder Gefahrfall,

Durchführung von Dekontaminations- und Entsorgungsmaßnahmen,

Verpflichtung zur Durchführung messtechnischer Überwachung der Arbeitsplätze.


Da unterschiedliche Tätigkeiten bei der Abwicklung einer Baumaßnahme in kontminierten Bereichen unterschiedliche Gefährdungen beinhalten können, ist auf den Tätigkeitsbezug der Betriebsanweisungen besonders zu achten.

Basis zur Erstellung der Betriebsanweisung gen ist der Arbeits und Sicherheitsplan des Bauherrn.

Beispiele für Aufbau, Inhalt und Gestaltung von arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung gen siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

18.2 Im Einzelfall hat der Auftragnehmer die Betriebsanweisung nach Abschnitt 18.1 für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, zu ergänzen und die zusätzlich zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen schriftlich festzulegen. Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, können z.B. sein:

Arbeiten in Behältern und engen Räumen (z.B. Schächten),

Feuerarbeiten (z.B. Schweißen, Schneiden, Löten) in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen,

Bergung und weitere Behandlung von Gebinden mit gefährlichem oder unbekanntem Inhalt.


18.3 Die Betriebsanweisung ist in verständlicher und übersichtlicher Form sowie in der Sprache der Versicherten abzufassen und an geeigneten Stellen der Arbeitsstätte auszuhängen sowie den Versicherten auszuhändigen und zu erläutern.


19.

Unterweisung


19.1 Der Auftragnehmer oder der Koordinator nach Abschnitt 5 hat die Versicherten über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung anhand der Inhalte der Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor Aufnahme der Tätigkeit, bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch im Abstand von 6 Monaten, zu erfolgen.

19.2 Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

 

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