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Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden

Fassung April 2000


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1.

Geltungsbereich


Diese Hinweise sind ein Leitfaden für die Bewertung und für Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung in Gebäuden, in denen Parkettböden mit teerhaltigen Klebstoffen verlegt wurden.


2.

In Bezug genommene Regelungen


Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung sind insbesondere die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, Immissionsschutzrechts und Abfallrechts maßgebend. Auf spezielle Rechtsvorschriften und technische Regeln wird in den einzelnen Abschnitten hingewiesen.


3.

Bewertung


Auf der Grundlage der Erkenntnisse der ad-hoc Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) werden gesundheitliche Risiken von teerhaltigen Parkettklebstoffen in Räumen wie folgt bewertet:

Für den Fall der PAK-Belastung durch teerhaltige Parkettklebstoffe kann keine Gefahrenschwelle festgelegt werden, von der über Vorsorgemaßnahmen hinaus Maßnahmen baurechtlich zwingend geboten sind. Die ad-hoc Gruppe hält jedoch das Auftreten bestimmter BaP-Konzentrationen aus hygienischen Gründen für unerwünscht und empfiehlt die folgende Bewertung. BaP gilt bei dieser Bewertung als Leitkomponente für die im teerhaltigen Parkettklebstoff vorkommenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe, was national und international gängiger Praxis entspricht.


a.

In Aufenthaltsräumen sollten expositionsmindernde Maßnahmen eingeleitet werden, wenn die Hausstaubkonzentrationen 100 mg BaP/kg Frischstaub überschreiten.

b.

Bei Wohnungen oder bei anderen Räumen, in denen sich Säuglinge und Kleinkinder über einen längeren Zeitraum regelmäßig mehrere Stunden am Tag aufhalten und in denen nutzungsbedingt Expositionen über Staub zu erwarten sind, wie z. B. in Kindertagesstätten oder Heimen, sollten expositionsmindernde Maßnahmen bereits durchgeführt werden, wenn die Hausstaubkonzentrationen 10 mg BaP/kg Frischstaub überschreiten.

c.

Sollte in Einzelfällen beim Zusammentreffen mehrerer ungünstiger Umstände der begründete Verdacht bestehen, dass die in a.) und b.) dargelegte Bewertung die Belastung nicht ausreichend charakterisiert, so wird zusätzlich eine medizinische Untersuchung empfohlen, die ein Humanbiomonitoring einschließen soll.


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