mtm ingenieurgemeinschaft GmbH |
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planen und bauen im bestand • umweltberatung • gefahrstoffe |
TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten |
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - |
8. |
8.1 |
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(1) Der Arbeitgeber hat |
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wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaft geeignete persönliche |
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dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nur so lange tätig werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist. |
(2) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. (3) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen sind. |
8.2 |
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(1) Beim Tragen von Atemschutz sind die Tragezeitbegrenzungen nach BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ zu beachten. (2) Als Atemschutzgeräte sind z.B. geeignet, sofern bei Ziffer 1 und 2 kein Sauerstoffmangel zu befürchten ist: |
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bei einer Faserkonzentration bis zu 150.000 F/m3, z.B. bei Arbeiten an |
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bei Arbeiten mit höherer Faserkonzentration |
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bei Arbeiten mit Faserkonzentrationen größer als 6 000 000 F/m³ (sofern z. B. trockenes Entfernen von Spritzasbest unvermeidbar) - Isoliergeräte mit Vollmaske oder Mundstückgarnitur. Atemschutzgeräte müssen geprüft sein. |
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass |
a) |
Atemschutzgeräte sachgerecht gelagert, gereinigt und instand gehalten werden, |
b) | die Beschäftigten entsprechend unterwiesen und im Umgang mit den Atemschutzgeräten geübt sind. |
(4) Atemschutzgeräte dürfen nur außerhalb des durch Asbestfasern gefährdeten (5) Bei Tätigkeiten nach Nummer 16.2 Abs. 1, 6 und 7,
Nummer 16.3 Abs. 8, Nummer 16.4 Abs. 8, Deponiearbeiten nach Nummer
13.3 Abs. 2 sowie allgemeinen Arbeiten, bei denen die Unterschreitung
von 15 000 F/m³ nach Nummer 2.10 nachgewiesen ist (Arbeiten
geringer Exposition), kann auf das Tragen von Atemschutz verzichtet
werden. Auch in diesen Fällen kann jedoch die Benutzung z. B.
einer P2-Maske je nach Art und Häufigkeit der Arbeit, insbesondere
wenn Expositionsspitzen auftreten, sinnvoll sein. |
8.3 |
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(1) Den Beschäftigten sind geeignete Schutzanzüge zur Verfügung zu stellen und von diesen zu tragen. Ausgenommen sind Instandhaltungsarbeiten nach Nummern 16.2 Abs. 1 und Abs. 7, 16.3 Abs. 8, 16.4 Abs. 8, Deponiearbeiten nach Nummer 13.3 Abs. 2 und allgemeine Arbeiten, bei denen die Unterschreitung von 15 000 F/m³ nach Nummer 2.10 nachgewiesen ist, sofern kein Körperkontakt mit dem asbesthaltigen Material besteht. Einwegschutzanzüge sind nach Schichtende entsprechend Nummer 13 zu entsorgen. Mehrwegschutzanzüge sind gemäß Nummer 9.3 regelmäßig zu pflegen und zu reinigen. (2) Schutzanzüge sind geeignet, wenn sie nach der BGR 189 ausgewählt und mit CE gekennzeichnet sind. Hierfür sind Schutzanzüge der Kategorie III Typ 4-6 und bei Auftreten von Sprühnebel und Feuchtigkeit Typ 3-4 geeignet. Bei Arbeiten im Bereich von Spannung führenden elektrischen Teilen ist Mehrwegschutzkleidung unzulässig. (3) Besteht die Gefahr anderer Verletzungen oder Gesundheitsgefahren, sind zusätzlich entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen, z. B. Schutzhelm, Augenschutz, Handschuhe, Schutzschuhe, Schutzstiefel. |
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