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TRGS 519 - Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

- Technische Regeln für Gefahrstoffe -
(GMBl. Nr. 6/7 vom 9.2.2007 S. 122; ber. 08.03.2007 S. 398)


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8.

Persönliche Schutzausrüstung


8.1

 

(1) Der Arbeitgeber hat


wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaft geeignete persönliche
Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem,
hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und

dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nur so lange tätig werden, wie es das
Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.
(2) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen
Schutzausrüstungen benutzen.

(3) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönlichen
Schutzausrüstungen zu benutzen sind.

8.2


(1) Beim Tragen von Atemschutz sind die Tragezeitbegrenzungen nach BGR
190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ zu beachten.

(2) Als Atemschutzgeräte sind z.B. geeignet, sofern bei Ziffer 1 und 2 kein
Sauerstoffmangel zu befürchten ist:

bei einer Faserkonzentration bis zu 150.000 F/m3, z.B. bei Arbeiten an
Asbestzementprodukten, Arbeiten geringen Umfangs und bei Probenahmen
- Halbmasken mit P2-Filter,
- partikelfiltrierende Halbmasken FFP2
- Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM1P.

bei Arbeiten mit höherer Faserkonzentration
- Vollmasken mit Partikelfilter P3. Nach Möglichkeit sind Masken TM3P mit
Gebläseunterstützung einzusetzen - erforderlichenfalls mit Anwärmung der
Einatemluft.

bei Arbeiten mit Faserkonzentrationen größer als 6 000 000 F/m³ (sofern z. B.
trockenes Entfernen von Spritzasbest unvermeidbar) - Isoliergeräte mit Vollmaske oder Mundstückgarnitur. Atemschutzgeräte müssen geprüft sein.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

a)

Atemschutzgeräte sachgerecht gelagert, gereinigt und instand gehalten werden,

b) die Beschäftigten entsprechend unterwiesen und im Umgang mit den
Atemschutzgeräten geübt sind.

(4) Atemschutzgeräte dürfen nur außerhalb des durch Asbestfasern gefährdeten
Bereiches auf- und abgesetzt werden.

(5) Bei Tätigkeiten nach Nummer 16.2 Abs. 1, 6 und 7, Nummer 16.3 Abs. 8, Nummer 16.4 Abs. 8, Deponiearbeiten nach Nummer 13.3 Abs. 2 sowie allgemeinen Arbeiten, bei denen die Unterschreitung von 15 000 F/m³ nach Nummer 2.10 nachgewiesen ist (Arbeiten geringer Exposition), kann auf das Tragen von Atemschutz verzichtet werden. Auch in diesen Fällen kann jedoch die Benutzung z. B. einer P2-Maske je nach Art und Häufigkeit der Arbeit, insbesondere wenn Expositionsspitzen auftreten, sinnvoll sein.
Keinesfalls dürfen jedoch bei den genannten Tätigkeiten Beschäftigte ohne
Atemschutzgerät mit Arbeiten beauftragt werden, bei denen es aufgrund des
Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen oder klimatischen
Verhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten Aufnahme von Asbestfasern über die Atmungsorgane kommen kann.


8.3


(1) Den Beschäftigten sind geeignete Schutzanzüge zur Verfügung zu stellen
und von diesen zu tragen. Ausgenommen sind Instandhaltungsarbeiten nach Nummern 16.2 Abs. 1 und Abs. 7, 16.3 Abs. 8, 16.4 Abs. 8, Deponiearbeiten nach Nummer 13.3 Abs. 2 und allgemeine Arbeiten, bei denen die Unterschreitung von 15 000 F/m³ nach Nummer 2.10 nachgewiesen ist, sofern kein Körperkontakt mit dem asbesthaltigen Material besteht. Einwegschutzanzüge sind nach Schichtende entsprechend Nummer 13 zu entsorgen. Mehrwegschutzanzüge sind gemäß Nummer 9.3 regelmäßig zu pflegen und zu reinigen.

(2) Schutzanzüge sind geeignet, wenn sie nach der BGR 189 ausgewählt und mit CE gekennzeichnet sind. Hierfür sind Schutzanzüge der Kategorie III Typ 4-6 und bei Auftreten von Sprühnebel und Feuchtigkeit Typ 3-4 geeignet. Bei Arbeiten im Bereich von Spannung führenden elektrischen Teilen ist Mehrwegschutzkleidung unzulässig.

(3) Besteht die Gefahr anderer Verletzungen oder Gesundheitsgefahren, sind
zusätzlich entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen, z. B. Schutzhelm, Augenschutz, Handschuhe, Schutzschuhe, Schutzstiefel.

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