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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche

BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)


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9.

Messtechnische Überwachung der Arbeitsplätze


9.1

Art und Umfang der Messungen

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen die Arbeitsplätze in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen nach Abschnitt 8 messtechnisch dahingehend überwacht werden, ob die Versicherten durch

Sauerstoffmangel,

explosionsfähige Atmosphäre,

gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube oder

gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten

Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Zu diesem Zweck ist eine der Sachlage angepasste Messtechnik einzusetzen. Art und Umfang der Messungen sind vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber unter Beteiligung der Berufsgenossenschaft und anderer Fach- und Aufsichtsbehörden abzustimmen. Die Messergebnisse sind schriftlich festzuhalten und aufzubewahren.


Angaben über Grenzwerte geben z.B. folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):

TRGS 900

Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte

TRGS 903

Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte; BAT-Werte

TRGS 905

Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe

TRGS 907

Verzeichnis sensibilisierender Stoffe

TRGS 102

Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe

TRGS 150

Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen

sowie ferner

BGR 104

Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL) für das Brand- und Explosionsverhalten. (bisherige ZH 1/10)

Messtechnische Verfahren und Bewertung siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere:

TRGS 402

Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

TRGS 403

Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz


Voraussetzung für die Anwendung der Verfahren nach den Technischen Regeln TRGS 402 und TRGS 403 sind:

Die Gefahrstoffsituation (Exposition) wird durch Schichtmittelwert typisch messtechnisch erfasst,

die Gefahrstoffsituation (Exposition) an der Arbeitsstelle bleibt im Wesentlichen gleich bzw. ändert sich langfristig nur wenig,

die Betriebszustände an der Arbeitsstelle wiederholen sich regelmäßig.

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Technischen Regeln TRGS 402 und TRGS 403 bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen nicht gegeben, ist nach Abschnitt 9.2 zu verfahren; siehe Abschnitt 5 der TRGS 402.


9.2

Nichtanwendbarkeit messtechnischer Überwachung und Beurteilung

Ist eine messtechnische Überwachung und Beurteilung der Arbeitsplätze nach Abschnitt 9.1 nicht sinnvoll anwendbar, weil die Gefahrstoffsituation und die Expositionsbedingungen sich aufgrund wechselnder Betriebszustände ständig verändern, sind die denkbar ungünstigsten Gefahrstoffbelastungen und dementsprechenden Gesundheitsgefährdungen anzunehmen. In diesem Falle ist technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Vorrang vor der Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen zu geben. Dabei ist die Exposition der Versicherten durch Gefahrstoffe so gering wie möglich zu halten.

Dieser Fall ist z.B. dann gegeben, wenn die Voraussetzungen zur Ermittlung und Beurteilung gefährlicher Stoffe in der Luft bzw. die Beurteilung von Stoffgemischen in der Luft an den Arbeitsplätzen nach den Technischen Regeln TRGS 402 und TRGS 403 nicht vorliegen; siehe Abschnitt 5 der TRGS 402.

Vorrang technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen siehe auch Abschnitt 11.1.


9.3

Messgeräte zur Überwachung explosionsfähiger Atmosphäre

Die zur Feststellung explosionsfähiger Atmosphäre verwendeten Messgeräte müssen von einer anerkannten Prüfstelle für geeignet befunden sein.

Anerkannte Prüfstellen sind z.B

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM),
Unter den Eichen 87, 12205 Berlin,

Physikalische-Technische Bundesanstalt (PTB),
Bundesallee 100, 38116 Braunschweig,

Deutsche Montan-Technologie-Gesellschaft (DMT),
Herner Straße 45, 44787 Bochum.

Siehe auch Abschnitt 3.3

 

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