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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche

BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)


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8.

Erkundung, Ermittlung und Dokumentation von Gefahrstoffen


8.1

Bereiche mit unbekannten Gefahrstoffbelastungen

Vor dem Beginn von Arbeiten in Bereichen, in denen eine Kontaminierung durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Auftraggeber eine Erkundung der vermuteten Gefahrstoffe und eine Abschätzung der von diesen im Sinne der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes möglicherweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Erkundungen zu dokumentieren und allen Auftragnehmern nach Abschnitt 2.6 zur Verfügung zu stellen.

Einsichtnahme und Auswertung von Bauakten, Gewerbeanmeldungen und ähnlichem ermöglichen Einblick in die Vorgeschichte. Auch Beobachtungen, z.B. der Vegetation, Feststellung von Vegetationslücken oder Minderwuchs können Hinweise auf eventuell vorhandene Kontamination geben.

Die nach Umweltgesichtspunkten, z.B. Wasser-, Abfallrecht, Bundes-Immissionsschutzgesetz, bodenschutzrechtliche Regelungen für Altlasten, durchzuführende Gefährdungsabschätzung ist bezüglich derjenigen Gefahren zu ergänzen, die entsprechend der Vor- und Nutzungsgeschichte der Verdachtsfläche für die Versicherten bei Arbeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 auftreten können. Hierbei sind besonders Angaben zu machen über

Aggregatzustand der Gefahrstoffe und die davon abhängigen Aufnahmepfade,

Mobilität und toxikologische Daten der Gefahrstoffe,

Wege und Ausbreitung der Gefahrstoffe (Beschreibung der Gefahrstoffpfade).

Auf die Auftraggeberpflichten zur Erkundung und Beseitigung eventuell im Baufeld vorhandener Kriegslasten (z.B. Bombenblindgänger) wird hingewiesen.


8.2

Bereiche mit bekannten Gefahrstoffbelastungen

Bei Arbeiten in Bereichen mit bekannten Gefahrstoffbelastungen hat der Auftraggeber Ermittlungen über Art, Menge und Zustand der erwarteten Gefahrstoffe sowie deren Gefährdungspotential im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Ermittlungen in einer Auflistung zu dokumentieren und allen Auftragnehmern zur Verfügung zu stellen.

Die nach Umweltgesichtspunkten durchzuführende Gefährdungsermittlung ist entsprechend Abschnitt 8.1 hinsichtlich des Gefährdungspotentials der angetroffenen Gefahrstoffe zu ergänzen.


8.3

Arbeits- und Sicherheitsplan

Die Ergebnisse der Erkundungen nach Abschnitt 8.1 oder der Ermittlungen nach Abschnitt 8.2 hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung

der in Betracht kommenden oder vorgesehenen Arbeitsverfahren und

der Belange der Sicherheit, des Gesundheits- und Nachbarschaftsschutzes

für den Auftragnehmer in einen Arbeits- und Sicherheitsplan umzusetzen. Dieser sollte Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein.

Ist bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen die Erstellung eines SIGE-Planes nach der Baustellenverordnung durch den Bauherrn erforderlich, stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan nach diesen BG-Regeln einen besonderen Bestandteil des SIGE-Planes dar.

Nach der Baustellenverordnung sind bei der Erstellung des SIGE-Planes die Bestimmungen des § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte auch bei der Bestellung des Arbeits- und Sicherheitsplanes nach diesen BG-Regeln berücksichtigt werden.


8.4

Verpflichtung des Auftragnehmers

Vor Aufnahme der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und dokumentierten Ergebnisse hinsichtlich der von kontaminierten Bereichen ausgehenden Gefährdungen auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen notwendig und zu veranlassen sind.

Die Pflichten des Auftragnehmers nach der Gefahrstoffverordnung bleiben davon unberührt, insbesondere die Ermittlungs- und Unterweisungspflicht nach § 16 und § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung. Hierbei sind auch die durch das gewählte Sanierungsverfahren gegebenenfalls neu entstehenden Gefahrstoffe und Metabolite zu berücksichtigen.


8.5

Beratung durch Sachverständige

Für die Durchführung der Arbeiten nach den Abschnitten 8.1 bis 8.4 haben sich Auftraggeber und Auftragnehmer gegebenenfalls sachverständig beraten zu lassen. Dies gilt auch für die messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9.

 

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