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Berufsgenossenschaftliche Regeln - Kontaminierte Bereiche

BGR 128 - Richtlinie "Kontaminierte Bereiche" (bisher ZH 1/183)


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13.

Zusätzliche Bestimmungen für die Sanierung von gefahrstoffbelasteten Böden durch biologische Arbeitsstoffe (Mikrobiologische Sanierungsverfahren)


13.1 Bei der Durchführung mikrobiologischer Verfahren zur Sanierung gefahrstoffbelasteter Böden hat der Auftragnehmer den Schutz der Versicherten vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit durch biologische Arbeitsstoffe zu gewährleisten.

Insbesondere sind zu beachten:

Bundesseuchengesetz,

Tierseuchengesetz,

Biostoffverordnung,

BG-Vorschrift "Biotechnologie" (BGV C4, bisherige VBG 102),

BG-Information "Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen bei der Bodensanierung" (BGI 583, bisherige ZH 1/186).


13.2 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn jeder Tätigkeit, bei der Versicherte biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, eine Risikobewertung durchgeführt wird. Dabei sind die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition zu berücksichtigen, damit

der biologische Arbeitsstoff bzw. die biologischen Arbeitsstoffe ihrer jeweiligen Risikogruppe zugeordnet und die damit verbundene Gefährdung der Versicherten abgeschätzt und

entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden können.


Zuordnung der Arbeitsstoffe in Risikogruppen siehe BG-Informationen "Sichere Biotechnologie" (BGI 631 bis 636, bisherige ZH 1/344 bis 349) (Merkblätter B004 bis B009 der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie).

13.3 Zeigt die Risikobewertung nach Abschnitt 13.2, dass der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen zu einer Exposition der Versicherten gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff führen kann, ist nach § 3 bis 18 der BG-Vorschrift "Biotechnologie" (BGV C4, bisherige VBG 102) zu verfahren.

13.4 Ergibt die Risikobewertung nach Abschnitt 13.2 eine mögliche Gefährdung der Gesundheit der Versicherten, muss die Exposition der Versicherten vermieden werden. Ist dies technisch nicht möglich, ist die Exposition soweit wie möglich zu verringern.

13.5 Die Ermittlung der Gefährdung nach Abschnitt 13.2 muss bei

Änderung der Gefahrstoffsituation und

Änderung des Sanierungsverfahrens bzw. Verwendung anderer biologischer Arbeitsstoffe


erneut durchgeführt werden.

13.6 Der Auftragnehmer hat bei begründetem Verdacht und nach Absprache mit dem Beauftragten Für die biologische Sicherheit durch begleitende Kontrolluntersuchungen in einem geeigneten Laboratorium untersuchen zu lassen, ob durch das mikrobiologische Sanierungsverfahren Abbauprodukte in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen entstanden sind.

13.7 Ergeben die Kontrolluntersuchungen nach Abschnitt 13.6, dass Abbauprodukte in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen entstanden sind, hat der Auftragnehmer die weiteren Verfahrensschritte unter Einbeziehung des Auftraggebers, der Berufsgenossenschaft und anderen Fach- und Aufsichtsbehörden abzustimmen und festzulegen.

Fachbehörden sind z.B.

Landesämter für Umweltschutz,

geologische Landesämter,

Landesämter für Wasserwirtschaft,

Gesundheitsämter.


erneut durchgeführt werden.

13.8 Wird zur Unterstützung und Verbesserung von mikrobiologischen Sanierungsverfahren Sauerstoff oder Ozon eingesetzt, sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik zu beachten.

Siehe z.B.

BG-Vorschrift "Sauerstoff" (BGV B7, bisherige VBG 62),

BG-Information "Umgang mit Sauerstoff" (BGI 617, bisherige ZH 1/307).

 

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