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Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden

Fassung April 2000


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6.

Arbeitsschutzmaßnahmen bei Arbeiten
an PAK-belasteten Parkettböden


Beim Umgang mit PAK-haltigen Klebstoffen kann es durch Staubemissionen und unmittelbaren Hautkontakt zu Gesundheitsgefährdungen kommen. Zum Schutz der Beschäftigten sind sowohl gesetzliche als auch berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke zu beachten. Die wichtigsten Bestimmungen sind in Anhang 1 aufgelistet. Ein Umgang liegt insbesondere bei Anwendung der Verfahren nach Abschnitt 5.2.3 vor, nicht dagegen bei Durchführung expositionsmindernder Maßnahmen nach Abschnitt 5.2.2.

In diesem Fall sind keine PAK-spezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich. Allerdings ist eine systematische Beurteilung hinsichtlich sonstiger Gefährdungen am Arbeitsplatz entsprechend § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durchzuführen. So müssen z. B. beim Schleifen des Parketts Schutzmaßnahmen gegen Holzstaub oder Lärm getroffen werden. Zu ersterem wird auch auf die BG/BIA Empfehlung "Oberflächenbehandlung von Parkett und Holzfußböden" verwiesen.


6.1

Grenzwerte und Einstufung


PAK sind eine Gruppe von vielen Einzelstoffen. Die Leitsubstanz dieser Stoffgruppe, an der sich die Schutzmaßnahmen orientieren, ist BaP. Der Klebstoff (Zubereitung) ist als krebserzeugend und erbgutverändernd zu bewerten, wenn der BaP-Gehalt mehr als 50 mg/kg beträgt (GefStoffV § 35). Der Luftgrenzwert für BaP nach TRGS 900 beträgt 0,002 mg/m³. Im übrigen wird auf die Bestimmungen in Anhang 1 verwiesen.


6.2

Organisatorische Schutzmaßnahmen


Arbeiten zur Entfernung PAK-haltiger Klebstoffe dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die nachweisen können, dass sie für die auszuführenden Arbeiten die notwendige Erfahrung und Fachkenntnisse haben sowie über geeignetes Personal und die erforderliche Ausrüstung verfügen. Die Arbeiten müssen von fachlich geeigneten, weisungsbefugten Personen (Bauleiter, Aufsichtsführenden) geleitet und beaufsichtigt werden. Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden (GefStoffV § 20).

Die Arbeiten sind rechtzeitig und mindestens 14 Tage vor Beginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen u. a. die getroffenen Schutzmaßnahmen und die sachgerechte Entsorgung hervorgehen.


6.3

Technische Schutzmaßnahmen


Um die Schadstoffkonzentration im Arbeitsbereich so gering wie möglich zu halten, sind staubarme Arbeitsverfahren zu wählen und soweit möglich nur Arbeitsgeräte mit wirksamer Absaugung zu verwenden. Eine Staubentwicklung beim Ausbrechen des Holzes kann durch Anfeuchten des Parketts reduziert werden. Abfälle sind möglichst umgehend in Plastiksäcke zu verpacken und über eine Schleuse oder über speziell geschaffene Einrichtungen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.

Zum Aufsaugen von Stäuben sind bauartgeprüfte Sauggeräte der Verwendungskategorie "C" (neue Staubklasse "H") zu verwenden. Vor dem Zusammenkehren nicht aufsaugbarer Reste ist das Material anzufeuchten. Die Arbeitsbereiche sind auch während der Arbeiten regelmäßig zu reinigen. Um ein Verschleppen der Stäube zu vermeiden, sind staubbelastete Arbeitsbereiche von benachbarten Bereichen getrennt zu halten (z. B. durch Abkleben von Öffnungen mit Folien).

Schwer zu reinigende Bauteile, Gegenstände und Einrichtungen sind staubdicht abzudecken. Der Arbeitsbereich darf von Unbefugten nicht betreten werden. Der Zugang zum Arbeitsbereich ("Schwarzbereich") erfolgt mindestens durch eine Einkammerschleuse.

Vor der Aufhebung des Schwarzbereichs ist unter Berücksichtigung einer angemessenen Sedimentationszeit eine Feinreinigung des gesamten Arbeitsbereichs durchzuführen. Dazu sind glatte Flächen feucht zu wischen und raue Flächen mit einem geeigneten Industriestaubsauger (mindestens Verwendungskategorie "C" oder Staubklasse "H") sorgfältig abzusaugen. Abschließend und vor Freigabe des Arbeitsbereiches ist visuell zu kontrollieren, dass keine Staubablagerungen mehr vorhanden sind.


6.4

Persönliche Schutzausrüstung / Hygienemaßnahmen


Handschutz:
Schutzhandschuhe (z. B. aus Nitril- oder Butylkautschuk mit Baumwollunterziehhandschuhen)

Schutzbekleidung:
zertifizierte Staubschutzanzüge (Typ 5)

Atemschutz:
Partikelfiltermasken mindestens der Klasse P2. Die Tragezeitbegrenzungen sind zu beachten.Auf Atemschutz kann nur verzichtet werden, wenn durch Messungen die Einhaltung des Grenzwerts nachgewiesen ist.

Vor Betreten des Arbeitsbereichs sind Schutzkleidung und Atemschutz anzulegen. Vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs ist die Schutzkleidung abzusaugen und auszuziehen. Straßen- und Arbeitskleidung sind getrennt aufzubewahren.

Außerhalb des "Schwarzbereichs" muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein; vorhandene Einrichtungen können genutzt werden. Den Beschäftigten sind anhand eines Hautschutzplans Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen.


6.5

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen


Solange beim Umgang mit PAK-haltigen Klebstoffen die Einhaltung des Luftgrenzwerts für BaP nicht nachgewiesen ist, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach


G 26 "Atemschutzgeräte" und

G 40 "Krebserregende Gefahrstoffe"


erforderlich. Bei Arbeiten in lärmgefährdeten Bereichen können auch Vorsorgeuntersuchungen nach G 20 notwendig werden.


6.6

Reparaturarbeiten kleineren Umfangs


Von den genannten Schutzmaßnahmen kann bei Reparaturarbeiten kleineren Umfangs (weniger als 2m² ) abgewichen werden. Die entstehenden Stäube sind mit einem Industriestaubsauger (Verwendungskategorie "C" oder Staubklasse "H") abzusaugen. Für diese Arbeiten ist keine objektbezogene Anzeige erforderlich. Eine einmalige firmenbezogene Anzeige ist ausreichend, auch wenn Reparaturarbeiten kleineren Umfangs in verschiedenen Objekten ausgeführt werden.

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